RS Vwgh 2005/4/12 2004/01/0460

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Veröffentlicht am 12.04.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §24a Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs3 Z3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §25 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §37b Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §37b Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §39a Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §7 idF 2003/I/101;

Rechtssatz

Der Ansicht, das Zulassungsverfahren (und damit die Befugnis des Rechtsberaters zur Vertretung des minderjährigen Asylwerbers) habe bereits mit der Mitteilung nach § 24a Abs. 3 Z 3 AsylG 1997 geendet, kann schon im Hinblick auf § 24a Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. nicht beigepflichtet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zur gegenständlichen Problematik - gesetzliche Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen nach einer die Entscheidung im Zulassungsverfahren ersetzenden Abweisung des Asylantrages nach § 7 AsylG 1997 - in seinen Erkenntnissen je vom 9. März 2005, B 1290/04 und B 1477/04, ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter eines mündigen Minderjährigen, dessen Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige), ab Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater ist. Seine Vertretungsbefugnis endet, wenn erstens das Zulassungsverfahren zu Ende ist und zweitens der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Solange eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist, ist der Rechtsberater weiterhin der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen (Näheres im vorliegenden Erkenntnis). Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010460.X01

Im RIS seit

25.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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