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L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Stattgabe des Antrags eines Gemeinderates auf Verlustigerklärung des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds wegen Verlusts der Wählbarkeit infolge Verlegung des HauptwohnsitzesRechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass T N mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Keutschach am See nach Klagenfurt am Wörthersee den in §39 Abs1 erster Satz Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 iVm §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See gesetzt hat.Es ist davon auszugehen, dass T N mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Keutschach am See nach Klagenfurt am Wörthersee den in §39 Abs1 erster Satz Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 in Verbindung mit §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See gesetzt hat.
(Ebenso betr ein Gemeinderatsersatzmitglied WII2/2016 vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlrecht passives, VfGH / MandatsverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:WII1.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016