Index
L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Stattgabe des Antrags eines Gemeinderates auf Verlustigerklärung des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds wegen Verlusts der Wählbarkeit infolge Verlegung des HauptwohnsitzesSpruch
Dem Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See wird stattgegeben. T. R. wird seines Mandates als Ersatzmitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See verlustig erklärt.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. T. R. wurde am 30. Juni 2015 als Ersatzmitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See angelobt und übt seit diesem Zeitpunkt sein Mandat als Ersatzmitglied des Gemeinderates der genannten Gemeinde aus.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Keutschach am See, vertreten durch den Bürgermeister, hat mit dem am 30. März 2016 beschlossenen (vgl. die Niederschrift der 6. Sitzung des Gemeinderates am 30. März 2016) und beim Verfassungsgerichtshof am 17. Mai 2016 eingelangten Antrag die "Feststellung des Mandatsverlustes […] des Ersatzgemeinderatsmitgliedes R[.] T[.] gem. §31 […] Abs1 und 3 […] Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung" beantragt. Begründend wird insbesondere Folgendes ausgeführt: 2. Der Gemeinderat der Gemeinde Keutschach am See, vertreten durch den Bürgermeister, hat mit dem am 30. März 2016 beschlossenen vergleiche die Niederschrift der 6. Sitzung des Gemeinderates am 30. März 2016) und beim Verfassungsgerichtshof am 17. Mai 2016 eingelangten Antrag die "Feststellung des Mandatsverlustes […] des Ersatzgemeinderatsmitgliedes R[.] T[.] gem. §31 […] Abs1 und 3 […] Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung" beantragt. Begründend wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Das Gemeinderatsersatzmitglied R[.] T[.] wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2015 als Gemeinderatsersatzmitglied angelobt. Herr R. hat seinen ordentlichen Wohnsitz am 16.03.2016 nach Klagenfurt verlegt und somit ebenfalls nach §31 (3) K-AGO die Wählbarkeit nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002[…] verloren. Herr R[.] T[.]hat von sich aus nicht auf sein Mandat als Ersatzgemeinderatsmitglied verzichtet.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 30.03.2016 nachstehenden Antrag zum Beschluss erhoben.
'Der Vorsitzende bringt den Antrag des Gemeindevorstandes vom 17.03.2016, dass Herr R[.] T[.] zufolge des Verlustes der Wählbarkeit seines Gemeinderatsmandates gem. §31 der K-AGO für verlustig zu[…] erklären und den Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Mandatsverlust zu stellen, zur Abstimmung. Der Antrag wurde einstimmig zum Beschluss erhoben.'"
3. Mit einem an T. R. gerichteten, am 23. Mai 2016 rechtswirksam zugestellten Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Mai 2016 wurde dem Antragsgegner der genannte Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See mit dem Bemerken übermittelt, dass es dem Antragsgegner frei stehe, binnen drei Wochen eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Dieser machte davon jedoch keinen Gebrauch.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §31 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl 66/1998, idF LGBl 85/2013, lautet wie folgt: 1. §31 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lautet wie folgt:
"§31
Mandatsverlust
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es
a) das vorgeschriebene Gelöbnis (§21 Abs3, 5 und 6) verweigert;
b) nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;
c) durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert hat oder es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.
(2) Der Gemeinderat hat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs1 für gegeben erachtet.
(3) Abs1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeinderates."
2. §39 Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002, LGBl 32/2002, idF LGBl 85/2013, lautet auszugsweise wie folgt:2. §39 Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002, Landesgesetzblatt 32 aus 2002,, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:
"§39
Wählbarkeit
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art6 Abs3 B-VG haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Gemäß Art141 Abs1 erster Satz litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof "auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder". Ein solcher Antrag "kann [...] auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper [gegründet werden]" (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG).
Gemäß §71 Abs1 erster Satz VfGG 1953 können die allgemeinen Vertretungskörper (somit auch ein Gemeinderat) "jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären".
2. Dem – zulässigen – Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See ist aus den nachstehenden Erwägungen stattzugeben:
2.1. Gemäß §31 Abs1 litb K-AGO ist ein Mitglied des Gemeinderates seines Mandates u.a. dann für verlustig zu erklären, wenn es nach erfolgter Wahl gemäß der K-GBWO die Wählbarkeit verliert. Zu Folge §31 Abs2 K-AGO hat der Gemeinderat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs1 für gegeben erachtet. Gemäß §31 Abs3 K-AGO gelten die Abs1 und 2 in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeinderates.
Wählbar in den Gemeinderat sind nach §39 Abs1 erster Satz K-GBWO alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art6 Abs3 B-VG haben und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
3. Der ins Treffen geführte Umstand, T. R. habe seinen Hauptwohnsitz in Keutschach am See aufgelassen und diesen nach Klagenfurt am Wörthersee verlegt, entspricht den Tatsachen: Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 18. Mai 2016 hat der bisher mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Keutschach am See gemeldete T. R. mit 16. März 2016 seinen Hauptwohnsitz nach Klagenfurt am Wörthersee verlegt.
4. Somit ist davon auszugehen, dass T. R. mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Keutschach am See nach Klagenfurt am Wörthersee den in §39 Abs1 erster Satz K-GBWO iVm §31 Abs1 litb iVm §31 Abs3 K-AGO vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Ersatzmitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See gesetzt hat (vgl. auch VfSlg 15.950/2000, 18.497/2008), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.4. Somit ist davon auszugehen, dass T. R. mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Keutschach am See nach Klagenfurt am Wörthersee den in §39 Abs1 erster Satz K-GBWO in Verbindung mit §31 Abs1 litb in Verbindung mit §31 Abs3 K-AGO vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Ersatzmitglied des Gemeinderates der Gemeinde Keutschach am See gesetzt hat vergleiche , auch VfSlg 15.950 aus 2000,, 18.497 aus 2008,), weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
Dem Antrag ist daher stattzugeben.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlrecht passives, VfGH / MandatsverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:WII2.2016Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016