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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB betreffend Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher als aussichtslosSpruch
Der Antrag des ****** ******, dzt. ************* *****, ******* ********** *, **** *****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, §21 Abs2 StGB als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der nach seinem eigenen Vorbringen gemäß §21 Abs2 StGB in der Justizanstalt Stein an der Donau im Maßnahmenvollzug angehaltene Antragsteller beabsichtigt, einen (Indvidual-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung des §21 Abs2 StGB einzubringen und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 Z1 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 Z1 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
Über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB wird grundsätzlich in einem Strafurteil entschieden (§§430, 435 StPO), eine solche Maßnahme setzt also ein gerichtliches Strafverfahren voraus. In diesem Verfahren hatte der Einschreiter die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB bei einem gemäß Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG antragslegitimierten Gericht vorzutragen, das im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen hätte müssen (im Falle seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erst mit einem nach 2014 ergangenen [erstinstanzlichen] Urteil hätte er darüber hinaus auch die Möglichkeit [gehabt], aus Anlass seines dagegen erhobenen Rechtsmittels einen [Partei-] Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG einzubringen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gericht einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG dar (vgl. VfSlg 15.418/1999; VfGH 29.1.2009, G169/08; 22.2.2010, G283/09).Über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB wird grundsätzlich in einem Strafurteil entschieden (§§430, 435 StPO), eine solche Maßnahme setzt also ein gerichtliches Strafverfahren voraus. In diesem Verfahren hatte der Einschreiter die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB bei einem gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG antragslegitimierten Gericht vorzutragen, das im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen hätte müssen (im Falle seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erst mit einem nach 2014 ergangenen [erstinstanzlichen] Urteil hätte er darüber hinaus auch die Möglichkeit [gehabt], aus Anlass seines dagegen erhobenen Rechtsmittels einen [Partei-] Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG einzubringen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gericht einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG dar vergleiche VfSlg 15.418 aus 1999,; VfGH 29.1.2009, G169/08; 22.2.2010, G283/09).
Damit stand dem Antragsteller aber ein zumutbarer Weg offen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angesprochenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Individualantrages zu gewärtigen wäre.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs1a VfGG mangels Vorliegen der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G285.2016Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016