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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Unzulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags wegen Fehlens der Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, eines spezifischen Aufhebungsbegehrens und einer Sachverhaltsdarstellung; keine behebbaren FormgebrechenRechtssatz
Der Antrag enthält nur das Begehren, "das österreichische Glücksspielrecht/-gesetz auf Verfassungskonformität zu überprüfen"; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifisches Aufhebungsbegehren als Essentiale eines Gesetzesprüfungsantrages fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel.
Auch fehlende Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG sowie Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung keine bloßen Formgebrechen, sondern inhaltliche, einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugängliche Fehler.
Weder das B-VG noch das VfGG oder die ZPO bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Gerichtsverfahren unterbrochen wird, um den Parteien im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Anrufung des VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G319.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016