TE Vfgh Beschluss 2016/10/12 G319/2016

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2, §18
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags wegen Fehlens der Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, eines spezifischen Aufhebungsbegehrens und einer Sachverhaltsdarstellung; keine behebbaren Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Im vorliegenden Antrag bringt die Einschreiterin vor, beim Landesgericht Wiener Neustadt sei zu 55 Cg 42/14s ein Rechtsstreit zwischen ihr (als Beklagte) und der ******* ******* * ************* ** (als klagende Partei) auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes anhängig. In diesem Verfahren habe die Einschreiterin eingewendet, das österreichische Glückspielgesetz sei verfassungswidrig und verstoße gegen Unionsrecht. Diese Rechtsmeinung werde durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (gemeint ist offensichtlich der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16 m ua., mit dem dieser einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt hat, beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G103, 104/2016) als bekannt vorausgesetzt. Die Frage der Verfassungskonformität sei auch wesentlich für die Entscheidung der Rechtssache 55 Cg 42/14s.1. Im vorliegenden Antrag bringt die Einschreiterin vor, beim Landesgericht Wiener Neustadt sei zu 55 Cg 42/14s ein Rechtsstreit zwischen ihr (als Beklagte) und der ******* ******* * ************* ** (als klagende Partei) auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes anhängig. In diesem Verfahren habe die Einschreiterin eingewendet, das österreichische Glückspielgesetz sei verfassungswidrig und verstoße gegen Unionsrecht. Diese Rechtsmeinung werde durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (gemeint ist offensichtlich der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16 m ua., mit dem dieser einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit gestellt hat, beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zu G103, 104 aus 2016,) als bekannt vorausgesetzt. Die Frage der Verfassungskonformität sei auch wesentlich für die Entscheidung der Rechtssache 55 Cg 42/14s.

2.       Der Antrag ist unzulässig.

2.1. Die vorliegende Eingabe enthält keine Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.161/1998, 16.605/2002).2.1. Die vorliegende Eingabe enthält keine Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.161 aus 1998,, 16.605 aus 2002,).

2.2. Weiters enthält der vorliegende Antrag nur das Begehren, "das österreichische Glücksspielrecht/-gesetz auf Verfassungskonformität zu überprüfen"; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifisches Aufhebungsbegehren als Essentiale eines Gesetzesprüfungsantrages fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (VfSlg 12.593/1990, 19.489/2011). 2.2. Weiters enthält der vorliegende Antrag nur das Begehren, "das österreichische Glücksspielrecht/-gesetz auf Verfassungskonformität zu überprüfen"; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifisches Aufhebungsbegehren als Essentiale eines Gesetzesprüfungsantrages fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (VfSlg 12.593 aus 1990,, 19.489 aus 2011,).

2.3. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag ferner eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (VfSlg 12.630/1991, 16.605/2002).2.3. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag ferner eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, zu enthalten. Das Fehlen einer solchen Darstellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (VfSlg 12.630 aus 1991,, 16.605 aus 2002,).

3.       Schließlich ist im vorliegenden Fall noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellerin ist Partei des zu 55 Cg 42/14s protokollierten Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt. Mit Beschluss vom 17. August 2016 hat das Landesgericht es den Parteien unter anderem "freigestellt", "bis spätestens 15.9.2016 einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungskonformität des Österreichischen Glückspielrechts beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und dies dem Gericht nachzuweisen." Weder das B-VG noch das VfGG oder die ZPO bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Gerichtsverfahren unterbrochen wird, um den Parteien im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art140 Abs1 B-VG zu ermöglichen.

4.       Der Antrag ist daher schon aus diesen Gründen gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G319.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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