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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung von verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich der §§1 Abs1 iVm 2 Abs2 litb iVm 6 Abs1 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl 21 (Wv) idF 85/2013. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung von verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich der §§1 Abs1 in Verbindung mit 2 Abs2 litb in Verbindung mit 6 Abs1 Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl 21 (Wv) in der Fassung 85 aus 2013,.
Aus Anlass der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gem. Art140 Abs1 Z1 litb B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §15 Abs2 bis 4 K-JG ein. Mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, G7/2016-29, entschied der Verfassungsgerichtshof, §15 Abs2 und 3 K-JG nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im Übrigen, also hinsichtlich §15 Abs4 K-JG, wurde das Verfahren eingestellt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sowie der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 17.961/2006 mwN) sowie zur Bindung an eine in der Beschwerde nach Art144 B-VG erhobenen Behauptung, ausschließlich wegen der Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden zu sein (zB VfSlg 18.214/2007 mwN), lässt das Vorbringen in der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aus Anlass der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gem. Art140 Abs1 Z1 litb B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §15 Abs2 bis 4 K-JG ein. Mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, G7/2016-29, entschied der Verfassungsgerichtshof, §15 Abs2 und 3 K-JG nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im Übrigen, also hinsichtlich §15 Abs4 K-JG, wurde das Verfahren eingestellt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sowie der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (zB VfSlg 17.961 aus 2006, mwN) sowie zur Bindung an eine in der Beschwerde nach Art144 B-VG erhobenen Behauptung, ausschließlich wegen der Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden zu sein (zB VfSlg 18.214 aus 2007, mwN), lässt das Vorbringen in der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1354.2015Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016