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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Abänderung von Bestimmungen der StPO als unzulässigSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Aus Anlass seiner an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. September 2016, Z 351 HR 248/16x-1, stellt der Antragsteller unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 Z1 litb (offenbar gemeint: litd) B-VG mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, römisch eins. 1. Aus Anlass seiner an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. September 2016, Ziffer 351, HR 248/16x-1, stellt der Antragsteller unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 Z1 litb (offenbar gemeint: litd) B-VG mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof möge den §108 StPO sowie den §210 Abs3 StPO durch Aufhebung 'Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos' derart abändern, als dass auch eine Einstellung des Verfahrens, noch vor der Hauptverhandlung, nach Erlassung des Strafantrages, auch durch den Rechtsschutzrichter möglich ist".
2. Mit dem angeführten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde ein u.a. vom Antragsteller als Beschuldigter in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gemäß §106 StPO erhobener Einspruch wegen Rechtsverletzung durch Anordnung seiner Vorführung zur sofortigen Vernehmung gemäß §153 Abs3 StPO abgewiesen und sein "Antrag gemäß Art89 Abs2 und 4 B[-]VG" zurückgewiesen.
Ein Antrag (des Beschuldigten oder anderer Beteiligter) auf Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens ist indes nicht Gegenstand dieses Beschlusses. In der Begründung weist das Landesgericht für Strafsachen Wien lediglich abschließend zu den "weiteren Ausführungen", mit denen sich der Einspruchswerber "vehement gegen die Führung des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens aus[spricht]", auf die Bestimmung des §2 Abs1 StPO und die daraus resultierende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft sowie darauf hin, dass eine inhaltliche Überprüfung des Tatverdachtes gegen den Angeklagten "im Sinne des §108 StPO" durch den Haft- und Rechtsschutzrichter im Hinblick auf die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zufolge Einbringung eines Strafantrages nicht mehr erfolgen könne, sondern im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht durchzuführen sein werde.
3. In der Sache geht es dem Antragsteller mit seinem Parteiantrag darum, dass es "[auch] nach Erlassung eines Strafantrages [...] dem Beschuldigten immer noch möglich sein [muss], das Verfahren gegen ihn auch ohne abzuführenden Prozess einstellen zu lassen". Es widerspreche dem Recht auf ein faires Verfahren, wenn nach Erlassung eines Strafantrages keine Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens mehr bestehe. Dass gegen einen Strafantrag (anders als gegen eine Anklageschrift) kein Rechtsbehelf ergriffen werden könne, sei mit Art6 EMRK nicht vereinbar; eine amtswegige Prüfungspflicht, wie sie in §485 StPO normiert sei, genüge nicht.
4. §§108 und 210 StPO lauten wie folgt:
"Antrag auf Einstellung
§108. (1) Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
1. auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
2. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
(2) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Abs1 Z2 darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§190, 191) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. §106 Abs5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten oder vor Ablauf der im Abs2 erwähnten Fristen eingebracht wurde, und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
(4) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung."
"Die Anklage
§210. (1) Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen; beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag.
(2) Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens.
(3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.
(4) Außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sich die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht nach §32 Abs3."
II. Der Antrag ist unzulässig.römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig.
1. Art140 B-VG weist dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und gegebenenfalls deren Aufhebung u.a. (Abs1 Z1 litd leg.cit.) auf Antrag einer Person aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels zu, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dementsprechend ordnet §62 Abs1 VfGG an, dass ein auf Art140 Abs1 gestützter Antrag begehren muss, dass das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig "aufgehoben" werden.
2. Dieser Voraussetzung wird ein (Partei-)Antrag nicht gerecht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht die (bloße) Aufhebung (bestimmter Stellen) eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof begehrt wird, sondern dessen (deren) Abänderung, in concreto des §108 und des §210 Abs3 StPO "derart [...], als dass auch eine Einstellung des Verfahrens, noch vor der Hauptverhandlung, nach Erlassung des Strafantrages, auch durch den Rechtsschutzrichter möglich ist".
Da dem Antrag sohin kein dem §62 Abs1 VfGG entsprechendes Begehren entnommen werden kann und dem Verfassungsgerichtshof jedwede Kompetenz fehlt, Rechtsvorschriften anders als durch Aufhebung zu verändern, ist der Antrag zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen einzugehen war.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G341.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016