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64 BESONDERES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, in eventu der Notariatsordnung mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen bzw mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen RechtssacheRechtssatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §93 Abs1 und §157 Abs1 RStDG, in eventu in §117a Abs4 und §183 Abs3 NotariatsO (NO).
Zu §93 Abs1 RStDG bzw zu den in eventu angefochtenen Bestimmungen in §117a Abs4 und §183 Abs3 NO:
Die Antragsteller äußern mit ihrer Forderung nach der Anwendung des AVG (insbesondere des §61 Abs3 AVG betr die Rechtsmittelfrist bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung) statt des RStDG bzw der NO verfassungsrechtliche Bedenken ausschließlich gegen die Auslegung der Gesetze durch das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Notare und Notariatskandidaten; eigenständige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des RStDG bzw der NO machen sie nicht geltend.
Zu §157 Abs1 RStDG:
Im von den Antragstellern mittels (selbständigem) Antrag eingeleiteten Verfahren über die Wiedereinsetzung ist bislang weder eine Entscheidung ergangen, noch ein Rechtsmittel erhoben worden. §157 Abs1 RStDG ist - wie auch die Antragsteller richtig erkennen - erst bei der Behandlung des Wiedereinsetzungsantrags anzuwenden. Da somit insoweit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorliegt, ist der Antrag auf Aufhebung des §157 Abs1 RStDG unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, Notare, Dienstrechtsverfahren, Wiedereinsetzung, RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G231.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017