RS Vfgh 2016/11/24 G208/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
MedienG §12 Abs2, §18 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MedienG § 12 heute
  2. MedienG § 12 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Mediengesetzes betreffend die Veröffentlichung einer Gegendarstellung wegen unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §12 Abs2 sowie §18 Abs1 MedienG.

Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "spätestens zu dem im §13 bezeichneten Zeitpunkt" in §12 Abs2 MedienG würde dazu führen, dass der Medieninhaber eine redaktionelle Richtigstellung zu jedem beliebigen Zeitpunkt veröffentlichen könnte. Dies würde dem Zweck der Gegendarstellung bzw redaktionellen Richtigstellung und den Intentionen der Gesetzgebung geradezu diametral entgegenlaufen, zumal die Effektivität einer Gegendarstellung unter anderem davon abhängt, dass die Veröffentlichung möglichst zeitnah zur Veröffentlichung der abträglichen Medienbehauptung erfolgt.

Der Antrag auf Aufhebung (nur) der Wortfolge "spätestens zu dem im §13 bezeichneten Zeitpunkt" in §12 Abs2 MedienG ist somit zu eng gefasst.

Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "die Gegendarstellung" in §18 Abs1 MedienG käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich. Die beantragte Aufhebung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Geldbuße gemäß §18 Abs1 MedienG führen: Das gerichtliche Verfahren gemäß §14 bis §20 MedienG findet nämlich nicht nur auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch auf den Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG) Anwendung. Eine Geldbuße gemäß §18 MedienG soll dem Medieninhaber aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes - nur bei Unterlassungen in Bezug auf eine Gegendarstellung drohen. Bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §18 Abs1 MedienG würde die Geldbuße auch zur Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung. Auch dies widerspricht den Intentionen der Gesetzgebung, als Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung keine Geldbuße, sondern (nur) die Kostenersatzpflicht nach §19 MedienG vorzusehen (ErlRV 2 BlgNR 15. GP 34).Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge "die Gegendarstellung" in §18 Abs1 MedienG käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich. Die beantragte Aufhebung würde zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Geldbuße gemäß §18 Abs1 MedienG führen: Das gerichtliche Verfahren gemäß §14 bis §20 MedienG findet nämlich nicht nur auf die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sondern auch auf den Anspruch auf Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens (§10 MedienG) Anwendung. Eine Geldbuße gemäß §18 MedienG soll dem Medieninhaber aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes - nur bei Unterlassungen in Bezug auf eine Gegendarstellung drohen. Bei Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in §18 Abs1 MedienG würde die Geldbuße auch zur Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung. Auch dies widerspricht den Intentionen der Gesetzgebung, als Sanktion für die verspätete Veröffentlichung einer nachträglichen Mitteilung keine Geldbuße, sondern (nur) die Kostenersatzpflicht nach §19 MedienG vorzusehen (ErlRV 2 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 34).

Entscheidungstexte

  • G208/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2016 G208/2016

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Medienrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G208.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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