RS Vwgh 2005/4/15 2003/02/0258

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (dh bei diesem Anlaß) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies für Dritte nicht sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310; E 11. Mai 2004, 2001/02/0095).

Schlagworte

Alkotest Verweigerungfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020258.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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