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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB betreffend die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen; Verweis auf Ausführungen des Antragstellers nicht ausreichendRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §21 StGB.
Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG stellt kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis dar. Der Verweis auf "die eigenen Ausführungen des Antragstellers" und deren Erklärung zum "integralen Bestandteil der Gesetzesbeschwerde" genügt nicht, zumal es Sache des dem Antragsteller als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwaltes ist, den Parteiantrag selbst abzufassen und einzubringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G259.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017