Index
L6650 FlurverfassungNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht mangels Vorliegens eines KompetenzkonfliktesSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.römisch eins. 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Beschwerde der Einschreiter an das Landesverwaltungsgericht Tirol von diesem zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist, insoweit nicht anzustellen.
3. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 16.137/2001 mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.3. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.137 aus 2001, mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG), ohne dass Kosten zuzusprechen sind (VfSlg 9466/1982).4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG), ohne dass Kosten zuzusprechen sind (VfSlg 9466 aus 1982,).
II. 1. Mit ihrem unter einem gestellten Antrag begehren die Einschreiter die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck und der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:römisch zwei. 1. Mit ihrem unter einem gestellten Antrag begehren die Einschreiter die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck und der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014, 17 Cg 68/14p-2, wies das Landesgericht Innsbruck die Klage der nunmehrigen Erstantragstellerin gegen die politische Gemeinde Mutters auf Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentums für die "Gemeinde Mutters ohne Raitis" ob der EZ 19, 20, 31 und 32, alle in der KG 81120 Mutters, jeweils im Eigentumsblatt dieser Grundbuchseinlagen, bei Grundbuchsanlegung unwirksam war, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
1.2. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Ersteinschreiterin mit seinem Beschluss vom 2. September 2014, 3 R 62/14p-5, keine Folge.
1.3. Schließlich wies der Oberster Gerichtshof den von der Agrargemeinschaft Mutters dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2014, 8 Ob 101/14g, mit der Begründung zurück, die im Revisionsrekurs monierte Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des §73 TFLG 1996 über die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens in ihrem (eng auszulegenden) Wirkungsbereich als besonderes Gesetz iSd §1 JN die Zuständigkeit der Gerichte ausschließen würden, sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt (vgl. OGH 20.1.2012, 8 Ob 58/11d; zu §72 Abs5 TFLG 1996: 23.3.2010, 8 Ob 41/09a; 19.11.2014, 3 Ob 185/14y). Die Klärung des mit der Klage verfolgten Anspruches, das fehlende Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, sei gemäß §73 litc TFLG 1996 ausschließlich den Agrarbehörden vorbehalten (vgl. OGH 19.11.2014, 3 Ob 185/14y).1.3. Schließlich wies der Oberster Gerichtshof den von der Agrargemeinschaft Mutters dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2014, 8 Ob 101/14g, mit der Begründung zurück, die im Revisionsrekurs monierte Rechtsfrage, ob die Bestimmungen des §73 TFLG 1996 über die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens in ihrem (eng auszulegenden) Wirkungsbereich als besonderes Gesetz iSd §1 JN die Zuständigkeit der Gerichte ausschließen würden, sei in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt vergleiche OGH 20.1.2012, 8 Ob 58/11d; zu §72 Abs5 TFLG 1996: 23.3.2010, 8 Ob 41/09a; 19.11.2014, 3 Ob 185/14y). Die Klärung des mit der Klage verfolgten Anspruches, das fehlende Eigentum der Beklagten im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung nachzuweisen, sei gemäß §73 litc TFLG 1996 ausschließlich den Agrarbehörden vorbehalten vergleiche OGH 19.11.2014, 3 Ob 185/14y).
1.4. Daraufhin beantragten die Einschreiter von der Agrarbehörde gegenüber der politischen Gemeinde Mutters die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die "Gemeinde Mutters ohne Raitis" bei Grundbuchsanlegung im Grundbuch der KG 81120 Mutters, und zwar ob der EZ 19, 20, 31 und 32, unwirksam ist (war). Mit Bescheid vom 4. Februar 2016, Z AGM-R285/513-2016, wies die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörden diesen Antrag wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurück.
1.5. Die dagegen von den Antragstellern erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 11. Juli 2016, Z LVwG-2016/37/0611-4, als unzulässig zurück. Begründend führte es hinsichtlich der Ersteinschreiterin aus, deren Obmann sei wegen fehlender Beschlussfassung durch den Ausschuss als zuständiges Organ innerhalb der Beschwerdefrist nicht legitimiert gewesen, in deren Namen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben. Die Zweit- bis Siebteinschreiter hätten als anteilsberechtigte Mitglieder an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mutters im vorliegenden Feststellungsverfahren gemäß §73 litc TFLG 1996 keine Parteistellung.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG (seit dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kommt Art138 Abs1 Z1 B-VG als Rechtsgrundlage für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht mehr in Frage) iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Behörde die Zuständigkeit verneint hat, ist nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruches abzustellen, sondern es muss auch auf die Gründe der Entscheidung Bedacht genommen werden. Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist (vgl. VfSlg 19.499/2011 mwN).2.1. Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG (seit dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kommt Art138 Abs1 Z1 B-VG als Rechtsgrundlage für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht mehr in Frage) in Verbindung mit §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eine der beiden Behörden zuständig gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Behörde die Zuständigkeit verneint hat, ist nicht ausschließlich auf die Formulierung des Spruches abzustellen, sondern es muss auch auf die Gründe der Entscheidung Bedacht genommen werden. Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist vergleiche VfSlg 19.499 aus 2011, mwN).
2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zwar mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des zitierten Antrages der Einschreiter keine Entscheidung in der Sache getroffen, doch hat es seine Entscheidung – im Gegensatz zur Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde – nicht mit der Unzuständigkeit, sondern damit begründet, dass der Obmann der Ersteinschreiterin wegen fehlender Beschlussfassung durch den Ausschuss als zuständiges Organ innerhalb der Beschwerdefrist nicht legitimiert gewesen sei, in deren Namen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben und die Zweit- bis Siebteinschreiter als anteilsberechtigte Mitglieder an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mutters im vorliegenden Feststellungsverfahren gemäß §73 litc TFLG 1996 keine Parteistellung hätten.
2.3. Zudem enthält die vorliegende Eingabe – hinsichtlich des Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes – keine Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen – zur Zurückweisung führenden – inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.161/1998, 16.605/2002).2.3. Zudem enthält die vorliegende Eingabe – hinsichtlich des Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes – keine Bezugnahme auf einen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Dieses Erfordernis ist jedoch gemäß §15 Abs2 VfGG für Anträge an den Verfassungsgerichtshof zwingend vorgeschrieben. Fehlt die Bezugnahme, stellt dies keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen – zur Zurückweisung führenden – inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.161 aus 1998,, 16.605 aus 2002,).
3.1. Ein negativer Kompetenzkonflikt ist aus den dargelegten Erwägungen nicht gegeben; der – zudem mit einem inhaltlichen Fehler behaftete – Antrag auf Entscheidung eines solchen ist somit wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3.2. Dem Antrag der beteiligten Gemeinde Mutters auf Kostenersatz ist – trotz Erfolglosigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages infolge Zurückweisung (vgl. VfGH 12.12.2012, KI-4/12) – nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt und die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. VfSlg 19.016/2010 mwN).3.2. Dem Antrag der beteiligten Gemeinde Mutters auf Kostenersatz ist – trotz Erfolglosigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages infolge Zurückweisung vergleiche VfGH 12.12.2012, KI-4/12) – nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt und die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat vergleiche VfSlg 19.016 aus 2010, mwN).
3.3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Flurverfassung, Agrarbehörden, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2141.2016Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017