RS Vfgh 2017/2/24 E1846/2016

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Veröffentlicht am 24.02.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin III-VO vom 26.06.2013, EU 604/2013 Art13 Abs1
AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens sowie Anordnung der Außerlandesbringung infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Ignorieren des Beschwerdevorbringens

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einvernahme einer namentlich genannten anderen Person mit somalischer Staatsangehörigkeit enthält und sich die beweiswürdigenden Ausführungen auf deren Darstellungen beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit diesem Vorbringen, dessen Begründetheit nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, nicht auseinander, sondern begründet seine Entscheidung lediglich damit, dass grobe Mängel im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt hätten werden können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit - in Verbindung mit einem Ignorieren des Beschwerdevorbringens - unterlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1846.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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