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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens sowie Anordnung der Außerlandesbringung infolge Unterlassens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Ignorieren des BeschwerdevorbringensSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der am 1. Jänner 1995 geborene Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 20. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23. Mai 2016 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Art13 Abs1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß §61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer an und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig. 1. Der am 1. Jänner 1995 geborene Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 20. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit erstinstanzlichem Bescheid vom 23. Mai 2016 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Art13 Abs1 der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gemäß §61 Absatz 1 Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer an und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, dass der Bescheid grob mangelhaft sei, weil er sich auf eine namentlich andere Person, ebenfalls somalischer Herkunft, beziehen würde.
2. Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid grob mangelhaft sei, weil sich die beweiswürdigenden Ausführungen auf die Darstellungen einer anderen Person beziehen würden, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-einander, sondern begründet wörtlich:
"Grobe Mängel im durchgeführten Ermittlungsverfahren konnten nicht festgestellt werden — insbesondere ist der Beschwerderüge, wonach sich im Bescheid Passagen eines Einvernahmetextes eines anderen Asylwerbers befindet, nicht nachvollziehbar."
Mit zum Teil formelhafter Begründung und unter Wiedergabe an sich unbedenklicher Länderberichte verneinte das Bundesverwaltungsgericht eine Grundrechtsverletzung durch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien und damit die Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nach Art17 Abs1 Dublin-III-Verordnung.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bezug habenden Akten vorgelegt.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
5. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
6. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Einvernahme einer namentlich genannten anderen Person mit somalischer Staatsangehörigkeit enthält und sich die beweiswürdigenden Ausführungen auf deren Darstellungen beziehen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit diesem Vorbringen, dessen Begründetheit nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, nicht auseinander, sondern begründet seine Entscheidung lediglich damit, dass grobe Mängel im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt hätten werden können — insbesondere sei der Beschwerderüge, wonach sich im Bescheid Passagen eines Einvernahmetextes eines anderen Asylwerbers befindet, nicht nachvollziehbar, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf diese Frage gar nicht eingegangen ist.
Das belangte Bundesverwaltungsgericht hat somit in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit – in Verbindung mit einem Ignorieren des Beschwerdevorbringens - unterlassen. Darin liegt eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die das Verhalten des belangten Bundesverwaltungsgerichtes als willkürlich erscheinen lässt.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
7. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1846.2016Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017