TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/9 E1885/2017

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Veröffentlicht am 09.06.2017
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art130 Abs1
LDG 1984 §26
AVG §8
DVG §3
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch einen Beschluss eines Landesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde einer Mitbewerberin um die Leiterstelle an einer Volksschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; keine Änderung dieser Auffassung nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt und Beschwerderömisch eins. Sachverhalt und Beschwerde

1.       Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er bewarb sich – als Einziger – um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. Februar 2016, Stück 2/2016, ausgeschriebene Leiterstelle an der NNÖMS Stift Zwettl. Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. August 2016, Stück 7/2016, wurde die Leiterstelle weiterhin zur Bewerbung ausgeschrieben und wurde dazu im Verordnungsblatt angemerkt, dass Bewerbungen, die bereits auf Grund der erstmaligen Ausschreibung eingebracht wurden, aufrecht bleiben. In der Folge bewarb sich eine weitere Person um die ausgeschriebene Leiterstelle. In den vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich erstatteten Besetzungsvorschlag wurden beide Bewerber aufgenommen. Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21. Dezember 2016 wurde die Leiterstelle an den Mitbewerber des Beschwerdeführers verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er bewarb sich – als Einziger – um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. Februar 2016, Stück 2 aus 2016,, ausgeschriebene Leiterstelle an der NNÖMS Stift Zwettl. Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 29. August 2016, Stück 7 aus 2016,, wurde die Leiterstelle weiterhin zur Bewerbung ausgeschrieben und wurde dazu im Verordnungsblatt angemerkt, dass Bewerbungen, die bereits auf Grund der erstmaligen Ausschreibung eingebracht wurden, aufrecht bleiben. In der Folge bewarb sich eine weitere Person um die ausgeschriebene Leiterstelle. In den vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich erstatteten Besetzungsvorschlag wurden beide Bewerber aufgenommen. Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21. Dezember 2016 wurde die Leiterstelle an den Mitbewerber des Beschwerdeführers verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 20. April 2017 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.6.2003, 2003/12/0013, 16.11.2015, Ro 2015/12/0012) keine Parteistellung im Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle zukomme.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 20. April 2017 mit der Begründung als unzulässig zurück, dass dem Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.6.2003, 2003/12/0013, 16.11.2015, Ro 2015/12/0012) keine Parteistellung im Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle zukomme.

2.       In seiner gegen diese Entscheidung gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       §26 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl 302 idF BGBl I 55/2012, lautet wie folgt:1. §26 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl 302 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2012,, lautet wie folgt:

"Schulleiter

§26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind – ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß §27 Abs2 letzter Satz – im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß §27 Abs2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß §27 Abs2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen."

2.       §§5 und 9 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl 2600-0, lauten – auszugsweise – wie folgt: 2. §§5 und 9 des NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, -0, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§5

Zuständigkeit der Leitungsauswahlkommission

Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission obliegt die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (§26 LDG 1984, §2 Abs3 LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.

§9

Verfahren

[(1) – (6) …]

(7) Vor einer Auswahlentscheidung ist ein Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Die Abgabe eines Vorschlages ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein.

(8) Die Leitungsauswahlkommission kann die Auswahlentscheidung nur aus dem Kreis der Bewerber oder Bewerberinnen vornehmen, die im Vorschlag des Landesschulrates enthalten sind. Wird innerhalb der Frist kein Vorschlag erstattet, so kann die Leitungsauswahlkommission ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates treffen. Das Auswahlverfahren ist auch gegenüber den im Vorschlag enthaltenen, in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bewerbern und Bewerberinnen mit Bescheid abzuschließen."

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl 172 idF BGBl I 119/2016, lauten – auszugsweise – wie folgt: 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl 172 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 119 aus 2016,, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"2. Abschnitt

Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

§2. [(1) - (2a) …]

(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.

[…]

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§26. [(1) - (2) …]

(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums 'Leistungsfeststellung' tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen."

III.    Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).

3.       Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991, 15.926/2000, 19.061/2010; VfGH 6.6.2014, E230/2014; 12.6.2015, E458/2015) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses (vgl. VfSlg 19.670/2012) – Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl. zB VfSlg 12.782/1991).3. Wie der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche zB VfSlg 12.782 aus 1991,, 15.926 aus 2000,, 19.061 aus 2010,; VfGH 6.6.2014, E230/2014; 12.6.2015, E458/2015) ausgesprochen hat, kommt Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle – ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses vergleiche VfSlg 19.670 aus 2012,) – Parteistellung iSd §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bzw. §8 AVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft; sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen vergleiche zB VfSlg 12.782 aus 1991,).

4.       Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

5.       Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und seine Beschwerde als unzulässig zurückwies, verweigerte es dem Beschwerdeführer gegenüber zu Unrecht eine Sachentscheidung.

IV.      Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2.       Der Beschluss ist daher aufzuheben.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a Abs1 in Verbindung mit §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Anwendbarkeit eines Gesetzes, Anwendbarkeit AVG, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Besetzungsvorschlag, Dienstrechtsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, Landeslehrer, Lehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1885.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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