RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0335 E 19. März 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Ebenso wenig wie es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt, hängt der Eintritt der daran geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen von der Einhaltung einer bestimmten Form ab (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0039, wonach mündliche oder telefonische Dienstaufträge durchaus Betrauungen im Verständnis des § 59 Abs. 1 GehG 1956 darstellen können). Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. zur Anordnung von Überstunden insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110, und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120138.X03

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten