RS Vfgh 2019/6/26 E89/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z7, §10 Abs1b, §10 Abs5
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Versagung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Selbsterhaltungsfähigkeit

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §10 Abs1 Z7, Abs1b und Abs5 StbG und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde: Die Bestimmungen stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Fremden zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Fremde im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat (zur Berücksichtigung gemäß §10 Abs5 StbG s VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). Im Lichte von VfSlg 19732/2013 ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Fremden eine solche Vorsorge aus den in §10 Abs1 Z7 iVm Abs1b StbG genannten Gründen nicht möglich war. Es stellt keine Benachteiligung auf Grund des Alters dar, wenn in diesem Sinn für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Fragen einer Diskriminierung auf Grund des Alters stellen sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles hinsichtlich der das angefochtene Erkenntnis tragenden Rechtsgrundlagen daher von vornherein nicht.Keine Bedenken gegen §10 Abs1 Z7, Abs1b und Abs5 StbG und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde: Die Bestimmungen stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Fremden zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Fremde im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat (zur Berücksichtigung gemäß §10 Abs5 StbG s VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). Im Lichte von VfSlg 19732 aus 2013, ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Fremden eine solche Vorsorge aus den in §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit Abs1b StbG genannten Gründen nicht möglich war. Es stellt keine Benachteiligung auf Grund des Alters dar, wenn in diesem Sinn für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Fragen einer Diskriminierung auf Grund des Alters stellen sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles hinsichtlich der das angefochtene Erkenntnis tragenden Rechtsgrundlagen daher von vornherein nicht.

Entscheidungstexte

  • E89/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2019 E89/2019

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E89.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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