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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend ein Bauprojekt am Wiener HeumarktSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde behauptet vor allem die Verletzung des aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ableitbaren Willkürverbots. Dies in erster Linie mit der – auf das Wesentlichste zusammengefassten – Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe völlig grundlos einen Widerspruch zwischen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 L 26/1, und der österreichischen Rechtslage angenommen, wonach Städtebauvorhaben nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, wenn 15 ha Fläche und 150.000 m² Bruttogeschoßfläche überschritten würden (Z18 litb der Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl I 80/2018); außerdem handle es sich um kein "Städtebauvorhaben" im Sinne der Definition der Fußnote 3a zu dieser Bestimmung.2. Die Beschwerde behauptet vor allem die Verletzung des aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ableitbaren Willkürverbots. Dies in erster Linie mit der – auf das Wesentlichste zusammengefassten – Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe völlig grundlos einen Widerspruch zwischen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt 2012, L 26/1, und der österreichischen Rechtslage angenommen, wonach Städtebauvorhaben nur dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, wenn 15 ha Fläche und 150.000 m² Bruttogeschoßfläche überschritten würden (Z18 litb der Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2018,); außerdem handle es sich um kein "Städtebauvorhaben" im Sinne der Definition der Fußnote 3a zu dieser Bestimmung.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, unter anderem in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).
4. Angesichts der ausführlichen, zumindest vertretbaren Begründung der angefochtenen Entscheidung sind dem Bundesverwaltungsgericht derartige Fehler nicht unterlaufen:
4.1. Es stützt sich in seiner Begründung vor allem auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union, insbesondere auf das Urteil vom 21. März 2013, Rs. C-244/12, Salzburger Flughafen. Aus dieser Entscheidung und der dazu ergangenen Vorjudikatur (EuGH 24.10.1996, Rs. C-72/95, Kraajeveld; 16.9.1999, Rs. C-435/97, WWF; 16.3.2006, Rs. C-332/04, Paterna) ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst, dass den nationalen Gesetzgebern bei der Festlegung jener Projekte, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind (dazu gehören gemäß dessen Z10 litb auch "Städtebauprojekte") ein Ermessensspielraum zusteht, der aber durch Art2 der Richtlinie begrenzt wird, der bei Vorliegen näher qualifizierter Umweltauswirkungen die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Sofern ein Mitgliedsstaat die Umschreibung derartiger Projekte gemäß Art4 Abs2 litb der Richtlinie durch die Festlegung von Schwellenwerten bzw Kriterien von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehme, dürfe dies nicht zur Folge haben, dass ganze Klassen von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt iSd Art2 der Richtlinie haben, ausgenommen werden, es sei denn, es könne auf Grund der Schwellenwerte bzw Kriterien pauschal ausgeschlossen werden, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt erfolgten. Ein verbotener Ausschluss einer ganzen Klasse von umweltgefährdenden Projekten erfolge nach dem genannten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union insbesondere dann, wenn ausschließlich quantitative Schwellenwerte bzw Kriterien für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden, ohne die übrigen (qualitativen) Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen (EuGH, Salzburger Flughafen). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0078, inhaltlich angeschlossen (auch wenn er im Ergebnis im konkreten Fall die österreichische Rechtslage für mit dem Unionsrecht vereinbar befand).4.1. Es stützt sich in seiner Begründung vor allem auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union, insbesondere auf das Urteil vom 21. März 2013, Rs. C-244/12, Salzburger Flughafen. Aus dieser Entscheidung und der dazu ergangenen Vorjudikatur (EuGH 24.10.1996, Rs. C-72/95, Kraajeveld; 16.9.1999, Rs. C-435/97, WWF; 16.3.2006, Rs. C-332/04, Paterna) ergibt sich auf das Wesentliche zusammengefasst, dass den nationalen Gesetzgebern bei der Festlegung jener Projekte, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie aufgeführt sind (dazu gehören gemäß dessen Z10 litb auch "Städtebauprojekte") ein Ermessensspielraum zusteht, der aber durch Art2 der Richtlinie begrenzt wird, der bei Vorliegen näher qualifizierter Umweltauswirkungen die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Sofern ein Mitgliedsstaat die Umschreibung derartiger Projekte gemäß Art4 Abs2 litb der Richtlinie durch die Festlegung von Schwellenwerten bzw Kriterien von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausnehme, dürfe dies nicht zur Folge haben, dass ganze Klassen von Projekten, die Auswirkungen auf die Umwelt iSd Art2 der Richtlinie haben, ausgenommen werden, es sei denn, es könne auf Grund der Schwellenwerte bzw Kriterien pauschal ausgeschlossen werden, dass solche negativen Auswirkungen auf die Umwelt erfolgten. Ein verbotener Ausschluss einer ganzen Klasse von umweltgefährdenden Projekten erfolge nach dem genannten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union insbesondere dann, wenn ausschließlich quantitative Schwellenwerte bzw Kriterien für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden, ohne die übrigen (qualitativen) Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen (EuGH, Salzburger Flughafen). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0078, inhaltlich angeschlossen (auch wenn er im Ergebnis im konkreten Fall die österreichische Rechtslage für mit dem Unionsrecht vereinbar befand).
4.2. Dem Bundesverwaltungsgericht kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn es darlegt, dass zu derartigen (qualitativen) Kriterien gemäß Z2 litc v) des Anhangs III der Richtlinie auch ein Standort des Projekts in einem durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesenen Schutzgebiet gehört. Stätten, die in die Liste des Kulturerbes der Welt (Art11 Abs2 bzw 4 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl 60/1993) eingetragen seien, seien durch den österreichischen Gesetzgeber in Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 ausdrücklich als solches besonderes Schutzgebiet qualifiziert, das treffe daher auch auf die Weltkulturerbestätte "Historisches Zentrum von Wien" zu. Weiters seien folgende im Anhang III der Richtlinie genannten Auswahlkriterien zu berücksichtigen: Z1 lita, "Größe des Projekts", Z2 litc vii) "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" sowie litc viii) "historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften".4.2. Dem Bundesverwaltungsgericht kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn es darlegt, dass zu derartigen (qualitativen) Kriterien gemäß Z2 litc v) des Anhangs römisch drei der Richtlinie auch ein Standort des Projekts in einem durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesenen Schutzgebiet gehört. Stätten, die in die Liste des Kulturerbes der Welt (Art11 Abs2 bzw 4 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Bundesgesetzblatt 60 aus 1993,) eingetragen seien, seien durch den österreichischen Gesetzgeber in Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 ausdrücklich als solches besonderes Schutzgebiet qualifiziert, das treffe daher auch auf die Weltkulturerbestätte "Historisches Zentrum von Wien" zu. Weiters seien folgende im Anhang römisch drei der Richtlinie genannten Auswahlkriterien zu berücksichtigen: Z1 lita, "Größe des Projekts", Z2 litc vii) "Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte" sowie litc viii) "historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften".
4.3. Im Falle eines Widerspruchs der nationalen Rechtslage zu den Bestimmungen der Richtlinie sind – wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts iSd vorhin zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union – die genannten ausschließlich quantitativen Kriterien der Festlegung von Schwellenwerten bzw Kriterien für die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unangewendet zu lassen. Auch dem hat sich der Sache nach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0078, angeschlossen.
4.4. Dem Bundesverwaltungsgericht kann daher Willkür iSd angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht vorgeworfen werden.
5. Bei den übrigen in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen (die unrichtige Interpretation des Begriffs "Städtebauvorhaben", die mangelnde Prüfung der Parteistellung der Beschwerdeführer, die unzutreffende Beurteilung der möglichen Verletzung von gemäß §19 Abs1 Z1 UVP-G 2000 geschützten Interessen der Nachbarn durch ein bloßes "Planungsprojekt") handelt es sich bloß um die behauptete unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
6. Angesichts des vorhin zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz Gesagten lässt die Beschwerde auch die behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Unversehrtheit des Eigentums (vorausgesetzt, dass überhaupt in den Schutzbereich dieser Rechte eingegriffen wird) oder die Verletzung in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
7. Soweit die Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter rügt, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung ungeachtet dessen getroffen habe, dass während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung zurückgezogen habe, handelt es sich auch hiebei nur um die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1643.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019