RS Vfgh 2019/10/3 E3247/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
AsylG 2005 §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betreffend die Rückkehrentscheidung gegen einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation; Verletzung hinsichtlich des Familienlebens mit - als Flüchtlingen anerkannten - russischen Töchtern und Ehefrau; besonders intensiver Eingriff in Familienleben, weil dessen Fortsetzung im Herkunftsstaat aussichtslos erscheint und die Aufrechterhaltung per Telekommunikation lebensfremd ist

Rechtssatz

Bei seiner Interessenabwägung stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in den Vordergrund, dass die nunmehrige Beziehung bzw Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Nach der Rsp des VfGH ist dieser Umstand bei der nach Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen; er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde.

Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das BVwG diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung gemäß Art8 Abs2 EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis VfSlg 19220/2010 festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist.Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das BVwG diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung gemäß Art8 Abs2 EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis VfSlg 19220 aus 2010, festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist.

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Familienlebens wird lediglich auf die Möglichkeiten der Kommunikation durch Telefon, Brief, E-Mail, Skype und diverse soziale Medien verwiesen. Diesbezüglich hat der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, lebensfremd ist.

Das BVwG hat daher bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ersten gebotene Kriterien außer Acht gelassen und zum Zweiten andere falsch gewichtet; das BVwG hat insgesamt die besondere Schwere des Eingriffes nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch hat das BVwG das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK verletzt.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde insoweit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten betroffen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3247.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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