TE Vfgh Beschluss 2019/11/14 E4038/2019

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §35 Abs1, §35 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als aussichtslos; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Einlangens auf Grund Einrechnung des Postlaufes in die Beschwerdefrist bei nicht ordnungsgemäßer Adressierung

Spruch

Der Antrag der mj. ***************, vertreten durch die Mutter ******************, beide *****************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2019, Z W227 2222940-1/3E, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1.    Am 28. Oktober 2019 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein an dieses Gericht adressierter Antrag auf Verfahrenshilfe ein, der von der gesetzlichen Vertreterin der Einschreiterin gestellt wurde. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien noch am selben Tag an das "offensichtlich zuständige" Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses leitete den Antrag wiederum am 31. Oktober 2019 an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo er am 5. November 2019 einlangte.

1.2.    Dieser Antrag wird als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das oben angeführte Erkenntnis gedeutet.

1.3.    Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 16. September 2019 der gesetzlichen Vertreterin durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG endete daher mit Ablauf des 28. Oktober 2019.

2.       Eine Voraussetzung für die in §35 Abs2 VfGG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes in eine Frist ist die Adressierung des Schriftstückes an den Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangt (vgl zB VfGH 12.6.2013, B440/2013). 2. Eine Voraussetzung für die in §35 Abs2 VfGG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes in eine Frist ist die Adressierung des Schriftstückes an den Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim Verfassungsgerichtshof einlangt vergleiche zB VfGH 12.6.2013, B440/2013).

3.       Der vorliegende Antrag ist zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Er war jedoch an eine unzuständige Stelle – das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – adressiert. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 und §20 Abs2 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 und §20 Abs2 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4038.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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