RS Vfgh 2021/2/25 V570/2020 (V570/2020-13)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2021
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §2 Z2
COVID-19-MaßnahmenV d Landeshauptmanns von Tirol v 18.03.2020 LBGl 33/2020 §1 Abs1, §2 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol betreffend das Verbot, alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet zu betreten sowie des (grundsätzlichen) Gebotes, alle öffentlichen und privaten Orte des Landesgebietes unverzüglich zu verlassen, mangels gesetzlicher Grundlage; Überschreitung der Ermächtigung des COVID-19-MaßnahmenG nur zur Erlassung von Betretungsverboten für "bestimmte Orte"

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des bereits mit Ablauf des 20.03.2020 außer Kraft getretenen §1 Abs1 und des §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 18.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 33/2020, auf Grund eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG).Gesetzwidrigkeit des bereits mit Ablauf des 20.03.2020 außer Kraft getretenen §1 Abs1 und des §2 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 18.03.2020 nach §2 Z2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt 33 aus 2020,, auf Grund eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG).

Die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des LH sind auf Grund des §2 COVID-19-MaßnahmenG ergangen, der - in der in dem für das Anlassverfahren vor dem LVwG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 12/2020 - den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten von "bestimmten" Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf des gesamte Landesgebiet erstreckt.Die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung des LH sind auf Grund des §2 COVID-19-MaßnahmenG ergangen, der - in der in dem für das Anlassverfahren vor dem LVwG maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, - den Landeshauptmann ermächtigt hat, durch Verordnung das Betreten von "bestimmten" Orten zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, wenn sich die Anwendung dieser Verordnung auf des gesamte Landesgebiet erstreckt.

Das in §1 Abs1 der Verordnung des LH v angeordnete Betretungsverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet (sofern keine der eng gefassten Ausnahmen nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung vorliegt). Das in §2 Abs1 der Verordnung des LH an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichtete (grundsätzliche) Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Orte insgesamt. Wenn §2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020 im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz weder zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen noch zu einem an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichteten Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.Das in §1 Abs1 der Verordnung des LH v angeordnete Betretungsverbot bezieht sich auf alle öffentlichen Orte im gesamten Landesgebiet (sofern keine der eng gefassten Ausnahmen nach den §§2 bis 5 dieser Verordnung vorliegt). Das in §2 Abs1 der Verordnung des LH an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichtete (grundsätzliche) Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, bezieht sich auf alle öffentlichen und privaten Orte insgesamt. Wenn §2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, im Rahmen grundsätzlich bestehender Freizügigkeit aber nur Betretungsverbote für bestimmte Orte vorsieht, dann ermächtigt das Gesetz weder zu einem allgemeinen Betretungsverbot mit Erlaubnistatbeständen noch zu einem an alle Personen ohne Wohnsitz in Tirol gerichteten Gebot, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol LGBl 33/2020 überschreiten daher die gesetzliche Ermächtigung in §2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 12/2020. Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere handelt es sich bei dem durch diese Bestimmungen angeordneten Verbot bzw Gebot um keine "Verkehrsbeschränkung" iSd §24 EpidemieG 1950. Den Bestimmungen fehlt daher die gesetzliche Grundlage.§1 Abs1 und §2 Abs1 der Verordnung des LH von Tirol Landesgesetzblatt 33 aus 2020, überschreiten daher die gesetzliche Ermächtigung in §2 COVID-19-MaßnahmenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,. Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere handelt es sich bei dem durch diese Bestimmungen angeordneten Verbot bzw Gebot um keine "Verkehrsbeschränkung" iSd §24 EpidemieG 1950. Den Bestimmungen fehlt daher die gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, Recht auf Freizügigkeit, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V570.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten