RS Vfgh 2021/3/4 KI18/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2021
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Index

L9270 Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendwohlfahrt

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2, Art138 Abs1 Z2
ABGB §162 Abs1, §211 Abs1 Z1
AußStrG §107a
Nö Kinder- und JugendhilfeG §40 Abs1, §61, §66
VfGG §7 Abs1, §46 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AußStrG § 107a heute
  2. AußStrG § 107a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. AußStrG § 107a gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirks- und einem Landesverwaltungsgericht nach Zurückweisung einer Eingabe durch die Zivilgerichte gegen die Rückholung eines Pflegekindes aus der Obhut der Pflegeeltern sowie die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde; Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde gegen die als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu wertende Rückholung sowie keine grundlegende Verneinung der Zuständigkeit der Zivilgerichte durch Zurückweisung des inhaltlich nicht zutreffenden Antragsbegehrens

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat die Verneinung seiner Zuständigkeit zur Behandlung der erhobenen Maßnahmenbeschwerde gegen die "zwangsweise Kindesabnahme" durch "Beamtinnen der BH und der Polizei" vom 07.06.2019 im Wesentlichen damit begründet, dass ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung vorliege, weshalb die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Diese Verneinung der Zuständigkeit erfolgte in Bezug auf das Einschreiten der Organe der Kinder- und Jugendhilfe im gegebenen Zusammenhang - Rückholung eines Pflegekindes aus der Obhut der privatrechtlich als Verwaltungshelfer bestellten Pflegeeltern - nach der geltenden Rechtslage zutreffend.

Mit ihrem an das Bezirksgericht gerichteten Antrag vom 04.07.2017 haben die Antragsteller, gestützt auf §107a AußStrG iVm §211 ABGB, die Feststellung bzw die Verfügung begehrt, die zwangsweise Abnahme des Pflegekindes sei unzulässig und das Pflegekind sei den Pflegeeltern zurückzugeben. Zwar hat das Bezirksgericht die Zurückweisung dieser Eingabe der Antragsteller in seinem Beschluss vom 05.07.2019 damit begründet, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger bei seinem Verlangen nach Herausgabe des Kindes in Vollziehung des NÖ KJHG "im Rahmen der Verwaltung" handle, weshalb die Maßnahme nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliege und eine gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die im Instanzenzug angerufenen Obergerichte haben diese Entscheidung jedoch korrigiert: Das Landesgericht hat dem Rekurs der Antragsteller mit Beschluss vom 22.08.2019 nicht Folge gegeben und dies damit begründet, dass kein Fall des §211 ABGB (§107a AußStrG) vorliege. Der OGH hat den Revisionsrekurs mit seinem Beschluss vom 24.10.2019 - unter Bestätigung der Rechtsauffassung, dass kein Fall einer Maßnahme iSv §107a AußStrG iVm §211 ABGB vorliege - zurückgewiesen.Mit ihrem an das Bezirksgericht gerichteten Antrag vom 04.07.2017 haben die Antragsteller, gestützt auf §107a AußStrG in Verbindung mit §211 ABGB, die Feststellung bzw die Verfügung begehrt, die zwangsweise Abnahme des Pflegekindes sei unzulässig und das Pflegekind sei den Pflegeeltern zurückzugeben. Zwar hat das Bezirksgericht die Zurückweisung dieser Eingabe der Antragsteller in seinem Beschluss vom 05.07.2019 damit begründet, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger bei seinem Verlangen nach Herausgabe des Kindes in Vollziehung des NÖ KJHG "im Rahmen der Verwaltung" handle, weshalb die Maßnahme nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterliege und eine gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die im Instanzenzug angerufenen Obergerichte haben diese Entscheidung jedoch korrigiert: Das Landesgericht hat dem Rekurs der Antragsteller mit Beschluss vom 22.08.2019 nicht Folge gegeben und dies damit begründet, dass kein Fall des §211 ABGB (§107a AußStrG) vorliege. Der OGH hat den Revisionsrekurs mit seinem Beschluss vom 24.10.2019 - unter Bestätigung der Rechtsauffassung, dass kein Fall einer Maßnahme iSv §107a AußStrG in Verbindung mit §211 ABGB vorliege - zurückgewiesen.

Demnach haben die angerufenen Zivilgerichte im Lichte der Beschlüsse des Landesgerichts bzw des OGH die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht schlechthin verneint, sondern lediglich ausgesprochen, dass der ausdrücklich auf §211 ABGB iVm §107a AußStrG gestützte Antrag mangels Maßgeblichkeit dieser Bestimmung im Verhältnis zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den von ihm beigezogenen Pflegeeltern nicht zulässig sei. Der VfGH vermag dieser Beurteilung aus den oben näher dargelegten Gründen nicht entgegenzutreten: Die Abnahme des Pflegekindes erfolgte nämlich nicht als Eingriff in die Rechte Obsorgeberechtigter nach §211 ABGB, sondern vielmehr durch den obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträger gegenüber Pflegeeltern, welche der Jugendwohlfahrtsträger auf privatrechtlicher Grundlage beigezogen hatte. Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist jedoch nicht das Verfahren nach §107a AußStrG iVm §211 ABGB maßgeblich. Die angerufenen ordentlichen Gerichte haben daher ihre Zuständigkeit nicht schlechthin verneint, sondern in Bezug auf den einzig geltend gemachten Anspruch (§211 ABGB iVm §107a AußStrG) im Ergebnis eine inhaltlich abschlägige Entscheidung getroffen.Demnach haben die angerufenen Zivilgerichte im Lichte der Beschlüsse des Landesgerichts bzw des OGH die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht schlechthin verneint, sondern lediglich ausgesprochen, dass der ausdrücklich auf §211 ABGB in Verbindung mit §107a AußStrG gestützte Antrag mangels Maßgeblichkeit dieser Bestimmung im Verhältnis zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den von ihm beigezogenen Pflegeeltern nicht zulässig sei. Der VfGH vermag dieser Beurteilung aus den oben näher dargelegten Gründen nicht entgegenzutreten: Die Abnahme des Pflegekindes erfolgte nämlich nicht als Eingriff in die Rechte Obsorgeberechtigter nach §211 ABGB, sondern vielmehr durch den obsorgeberechtigten Jugendwohlfahrtsträger gegenüber Pflegeeltern, welche der Jugendwohlfahrtsträger auf privatrechtlicher Grundlage beigezogen hatte. Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist jedoch nicht das Verfahren nach §107a AußStrG in Verbindung mit §211 ABGB maßgeblich. Die angerufenen ordentlichen Gerichte haben daher ihre Zuständigkeit nicht schlechthin verneint, sondern in Bezug auf den einzig geltend gemachten Anspruch (§211 ABGB in Verbindung mit §107a AußStrG) im Ergebnis eine inhaltlich abschlägige Entscheidung getroffen.

Das LVwG und das Bezirksgericht haben daher, soweit es um das Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers geht, jeweils zu Recht die Behandlung der jeweils gestellten Anträge abgelehnt. Kein Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes.

Entscheidungstexte

  • KI18/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2021 KI18/2019

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Kinder- und Jugendhilfe, Kindschaftsrecht, Jugendfürsorge, Vollmacht, Gericht Zuständigkeit, Privatwirtschaftsverwaltung, Bezirksgericht, Landesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:KI18.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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