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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung (näher bezeichneter Bestimmungen) der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines 2 G-Nachweises und der Verhängung eines Lockdowns für ungeimpfte Personen mangels hinreichender Aussicht auf ErfolgSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Die Antragstellerinnen behaupten die Gesetzwidrigkeit der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 24/2022 zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Bestimmungen dieser Verordnung, und begehren deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), gegen das Recht auf Berufsausbildungsfreiheit (Art18 StGG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 4. ZPEMRK) und gegen das Recht auf Datenschutz (§1 DSG). Die Antragstellerinnen behaupten die Gesetzwidrigkeit der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 537 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 24 aus 2022, zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Bestimmungen dieser Verordnung, und begehren deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), gegen das Recht auf Berufsausbildungsfreiheit (Art18 StGG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 4. ZPEMRK) und gegen das Recht auf Datenschutz (§1 DSG).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V33.2022Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022