TE Vfgh Erkenntnis 2022/6/14 E3128/2021

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich äußerst rasch ändernden Situation betreffend die kriegerische Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen; mangelhafte Prüfung der laufenden Entwicklung bei extremer Volatilität der Sicherheitslage auch in Orten der innerstaatlichen Fluchtalternative; mangelhafte Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Helmand. Er stellte am 21. Jänner 2012 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. August 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab, erteilte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und gewährte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bis zum 13. August 2013. Begründend führte die Behörde dazu aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen ohne Kontakt zu seiner Familie und soziales Netz handle. Im Hinblick auf die prekäre Situation von Kindern in Afghanistan insgesamt sei zu befürchten, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werden oder in eine ausweglose Lage geraten. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen. 2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 13. August 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab, erteilte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und gewährte eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bis zum 13. August 2013. Begründend führte die Behörde dazu aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen ohne Kontakt zu seiner Familie und soziales Netz handle. Im Hinblick auf die prekäre Situation von Kindern in Afghanistan insgesamt sei zu befürchten, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werden oder in eine ausweglose Lage geraten. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 2. August 2013, 16. Juli 2014 und 23. August 2016 jeweils – zuletzt bis 17. August 2018 – verlängert.

4. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des BFA vom 13. August 2012 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihm die mit Bescheid des BFA vom 23. August 2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß §9 Abs4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs3 FPG wurde gemäß §9 Abs2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm gemäß §58 Abs2 und 3 iVm §55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §55 Abs1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des BFA vom 13. August 2012 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihm die mit Bescheid des BFA vom 23. August 2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß §9 Abs4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs3 FPG wurde gemäß §9 Abs2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm gemäß §58 Abs2 und 3 in Verbindung mit §55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §55 Abs1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 12. Juli 2021, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wies dieses die Beschwerde gemäß §9 Abs1 Z1 AslyG 2005 ab, wobei es zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan ua ausführte, dass eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Helmand, wo sich Verwandte des Beschwerdeführers aufhielten, auf Grund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar wäre, jedoch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat innerstaatliche Flucht- bzw Schutzalternativen zur Verfügung stünden. Diese beiden Städte seien von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug auf Grund der vorhandenen internationalen Flughäfen zu erreichen. Es wäre ihm dort ohne Gefahr möglich, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können, bzw ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der volljährige Beschwerdeführer sei gesund, mobil und anpassungsfähig, befinde sich im erwerbsfähigen Alter und sei arbeitswillig. "Das BFA hat zu Recht erkannt, dass der BF somit aufgrund von wesentlichen und nachhaltigen persönlichen Veränderungen als auch aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nunmehr keines subsidiären Schutzes in Österreich mehr bedarf."

Hinsichtlich der Sicherheitslage führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA vom 1. Februar 2019 nichts Wesentliches geändert habe. "Es wird festgestellt, dass die in der Beschwerde vorgelegten Berichte sowie das aktuell vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020 und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (30.08.2018) zu keinen verfahrensrelevanten Neuigkeiten geführt haben."

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in vollem Umfang beantragt wird.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Verwaltungs- und Gerichtsakten bereits dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2021, E3047/2021, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wendet.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, insbesondere auf die Rz 19 ff der Entscheidungsgründe seines zu E3047/2021 am 24. September 2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung jedenfalls das aktuellste, die damals jüngsten Entwicklungen – auf Grund derer der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, dass sich spätestens mit 12. Juni 2021 eine wesentliche Veränderung der Sachlage abgezeichnet hat – berücksichtigende Berichtsmaterial zur Sicherheitslage in Afghanistan heranziehen und würdigen hätte müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, belastete das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür.

2. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3128.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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