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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §83 Abs3 Z2 StGB betreffend den – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegenen – besonderen Schutz vor Körperverletzung von Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sindRechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bestimmte Berufsgruppen - auch durch strafrechtliche Vorschriften - besonders zu schützen, etwa dann, wenn die davon erfassten Personen Aufgaben im öffentlichen Interesse verrichten. Derartige Differenzierungen sind daher im Lichte des Gleichheitssatzes unbedenklich, auch wenn Personen, die in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht wurden, vergleichsweise häufig auf Personen treffen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sind und daher von §83 Abs3 Z2 StGB besonders geschützt werden. (Vgl auch §21 Abs1 StGB, wonach das Gericht eine Einweisung des Betroffenen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - nur dann zu verfügen hat, wenn nach der Person des Betroffenen, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Rechtspolitik, GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G51.2022Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022