RS Vfgh 2022/6/18 G30/2022

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Veröffentlicht am 18.06.2022
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Index

20/09 Internationales Privatrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EMRK Art8
IPR-G §6, §26 Abs1
ABGB §194 Abs1
StGG Art2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 194 heute
  2. ABGB § 194 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 194 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 194 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des IPR-G betreffend die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt; ausländisches Recht, das eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare verwehrt, verletzt die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; keine Anwendung des ausländischen Rechts auf Grund der ordre public-Klausel des IPR-G

Rechtssatz

Das Erstgericht hat §26 Abs1 IPR-G (idF BGBl I 58/2018), dessen Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten, ausdrücklich angewendet und damit die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Adoption begründet, weil das nach dieser Bestimmung unter anderem zur Anwendung berufene tschechische Recht einer Adoption durch eingetragene Partner gleichen Geschlechtes entgegenstehe. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen. Die Antragsteller erheben verfassungsrechtliche Bedenken gegen §26 Abs1 IPR-G. Sie machen zutreffend geltend, dass die Bestimmung es überhaupt erst ermöglicht, fremdes Recht in Österreich anzuwenden. Im konkreten Fall führt §26 Abs1 IPR-G dazu, dass ein Recht zur Anwendung kommt, demzufolge die Adoption nicht bewilligt werden kann, weil die Antragsteller homosexuell sind und in einer eingetragenen Partnerschaft leben.Das Erstgericht hat §26 Abs1 IPR-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,), dessen Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten, ausdrücklich angewendet und damit die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Adoption begründet, weil das nach dieser Bestimmung unter anderem zur Anwendung berufene tschechische Recht einer Adoption durch eingetragene Partner gleichen Geschlechtes entgegenstehe. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen. Die Antragsteller erheben verfassungsrechtliche Bedenken gegen §26 Abs1 IPR-G. Sie machen zutreffend geltend, dass die Bestimmung es überhaupt erst ermöglicht, fremdes Recht in Österreich anzuwenden. Im konkreten Fall führt §26 Abs1 IPR-G dazu, dass ein Recht zur Anwendung kommt, demzufolge die Adoption nicht bewilligt werden kann, weil die Antragsteller homosexuell sind und in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

§26 Abs1 IPR-G bestimmt, dass die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen sind. Gemäß §9 Abs1 IPR-G ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht jenes Staates, dem die Person angehört. Im vorliegenden Verfahren ist daher die Zulässigkeit der Adoption kumulativ nach tschechischem und slowakischem Recht zu beurteilen. Da die tschechische Rechtsordnung eine Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, nicht vorsieht, versagte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien der beantragten Adoption die Bewilligung.

Nach geltender Rechtslage steht die Adoption in Österreich Einzelpersonen, Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie Lebensgefährten offen. Diese Möglichkeiten bestehen unabhängig von der jeweiligen sexuellen Orientierung der annehmenden Personen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Adoption in diesen Konstellationen nicht nur dem Kindeswohl entsprechen, sondern vielmehr aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Das Gericht hat gemäß §194 Abs1 erster Satz ABGB in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Annahme an Kindes statt dem Kindeswohl entspricht und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

§6 IPR-G ordnet an, dass eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (Vorbehalt des ordre public). Dies ist nach der Rsp des OGH etwa bei einer erbrechtlichen Regelung der Fall, die Frauen im Vergleich zu Männern diskriminiert und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verletzt (OGH 29.01.2019, 2 Ob 170/18s). Auch im vorliegenden Verfahren verletzte die Anwendung des ausländischen Rechtes die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung:

Der Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG enthält ein Verbot, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung und des Geschlechtes zu diskriminieren. Für den VfGH sind keine besonders schwerwiegenden Gründe dafür erkennbar, eingetragenen Partnern gleichen Geschlechtes die gemeinsame Adoptivelternschaft für ein Wahlkind schlechthin zu verwehren. Eine gegenteilige (innerstaatliche) Regelung verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG sowie gegen das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK.

Der VfGH teilt die Auffassung des OGH, dass von der ordre public-Klausel des §6 IPR-G "sparsamster Gebrauch" zu machen ist. Bei der Konkretisierung des ordre public spielen jedoch die Grundrechte sowie die Verfassung im Allgemeinen eine zentrale Rolle. Eine Bestimmung des ausländischen Rechtes, welche die Adoption eines Kindes lediglich deshalb untersagt, weil die Annehmenden gleichen Geschlechtes sind, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rsp des VfGH als nicht mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vereinbar anzusehen.

Der VfGH hat bereits in VfSlg 19942/2014 ausgesprochen, dass das Kindeswohl den grundsätzlichen Ausschluss gleichgeschlechtlicher eingetragener Partner von der Möglichkeit der gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes nicht zu rechtfertigen vermag, sondern die Adoption aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Es widerspräche auch insofern den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn das ausländische Recht das österreichische Adoptionsgericht dazu verpflichten könnte, eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl widerspricht.Der VfGH hat bereits in VfSlg 19942 aus 2014, ausgesprochen, dass das Kindeswohl den grundsätzlichen Ausschluss gleichgeschlechtlicher eingetragener Partner von der Möglichkeit der gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes nicht zu rechtfertigen vermag, sondern die Adoption aus diesem Grund sogar geboten sein kann. Es widerspräche auch insofern den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, wenn das ausländische Recht das österreichische Adoptionsgericht dazu verpflichten könnte, eine Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl widerspricht.

§6 IPR-G ermöglicht es den ordentlichen Gerichten, das nach der angefochtenen Bestimmung grundsätzlich zur Anwendung berufene ausländische Recht unangewendet zu lassen, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - zu einem Ergebnis führte, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspräche. Die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit des §26 Abs1 IPR-G liegt aus diesem Grund nicht vor.

Das Erstgericht hätte daher aus verfassungsrechtlichen Gründen davon ausgehen müssen, dass die verwiesenen Bestimmungen des ausländischen Rechtes nicht zur Anwendung gelangen, und stattdessen die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechtes anwenden müssen, die einer Annahme an Kindes statt durch eingetragene Partner gleichen Geschlechtes dem Grundsatz nach nicht entgegenstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilrecht, Adoption, Privat- und Familienleben, Lebensgemeinschaft, Homosexualität, Kinder, Ehe und Verwandtschaft, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G30.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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