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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen Syriens; mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen sowie den Länderberichten betreffend WehrdienstRechtssatz
Nach den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Für den im März 2006 geborenen Beschwerdeführer besteht somit in wenigen Monaten die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen und in etwas über einem Jahr hat er den Wehrdienst anzutreten. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG daher nicht ohne weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee (bzw zum Wehrdienst in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien") auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit knapp 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres - auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen - nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3307.2022Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023