Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Syrien mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Homosexualität und mangelnder Begründung der Unglaubwürdigkeit des FluchtvorbringensRechtssatz
Der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort (zu Beginn des Verfahrens) ihre Homosexualität angegeben hat, spricht - abgesehen von §19 Abs1 AsylG 2005 - angesichts des sensiblen Charakters von Themen, die die Sexualität betreffen, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens. Insoweit das BVwG die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht homosexuell sei, weiters damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Angaben zu seinem Alter, des Ausreisezeitpunktes, des Verbleibes seines Reisepasses sowie bezüglich der Asylantragstellung und des Ziellandes Widersprüche aufweise, kommt dieser Begründungstechnik in diesem Zusammenhang kein Begründungswert zu, zumal nicht erkannt werden kann, inwiefern aus diesen beweiswürdigenden Erwägungen auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Gleiches gilt insoweit, als das BVwG im Übrigen pauschal darauf verweist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, ohne darzulegen, weshalb es das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtet.
Schlagworte
Asylrecht, Homosexualität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E995.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023