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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte betreffend eine Staatsangehörige Ugandas; Verletzung der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Richter; Grobprüfung der asylrechtlichen Verfolgungsbehauptung des drohenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung erfordert die Einvernahme und Verhandlung durch einen Richter desselben GeschlechtsRechtssatz
Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG die klar formulierte Bestimmung des §25 Abs7 VwGVG trotz ihres eindeutigen Wortlautes ohne jegliche Begründung völlig außer Acht gelassen hat, sodass sich das Erkenntnis in grober Verkennung der Rechtslage auf Erkenntnisse aus mündlichen Verhandlungen stützt, die von einem anderen Richter durchgeführt wurden (Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes). Weiters hat die Beschwerdeführerin der Sache nach einen drohenden Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 AsylG 2005 behauptet, die mündlichen Verhandlungen wurden jedoch von einem Richter des anderen Geschlechts durchgeführt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Gericht Zusammensetzung, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3113.2022Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023