TE Vfgh Beschluss 2023/6/12 WII1/2023

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

L10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Nö GemeindeO 1973 §110
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §18
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Mandatsverlust betreffend ein Mitglied einer Nö Gemeinde mangels Darlegung des Sachverhalts sowie eines Begehrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem vorliegenden, am 18. April 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und der Sache nach auf Art141 Abs1 litc B-VG gestützten Schreiben brachte der Bürgermeister der Gemeinde Rohrendorf bei Krems im Namen des Gemeinderates einen Antrag auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates ein. Das Schreiben lautet wörtlich wie folgt:

"Betreff: Mandatsverlust […]

Sehr geehrte Damen und Herren!

GRin […] hat mit 31.5.2022 in rechtsungültiger Weise den Verzicht auf ihr Gemeinderatsmandat abgegeben.

Im Auftrag des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf beantrage ich, als Bürgermeister der Gemeinde Rohrendorf[,] ein entsprechendes Verfahren bezüglich Mandatsverlust von Frau […] einzuleiten." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag gemäß Art141 B-VG unter anderem eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das Fehlen dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (vgl zB VfGH 27.11.2018, G267/2018; 14.6.2022, WI3/2022, jeweils mwN). Ein Antrag, der mit einem solchen inhaltlichen Fehler behaftet ist, ist als unzulässig zurückzuweisen.2. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Antrag gemäß Art141 B-VG unter anderem eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das Fehlen dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist vergleiche zB VfGH 27.11.2018, G267/2018; 14.6.2022, WI3/2022, jeweils mwN). Ein Antrag, der mit einem solchen inhaltlichen Fehler behaftet ist, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Das vorliegende Schreiben enthält zum einen kein bestimmtes Begehren, sondern lediglich den Antrag, "ein entsprechendes Verfahren bezüglich Mandatsverlust" einzuleiten. Zum anderen ist aus dem Schreiben nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welcher Sachverhalt dem Antrag zugrunde liegt.

3. Im Übrigen muss sich ein Antrag auf Mandatsverlust nach Art141 B-VG auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Mandatsverlust stützen (vgl idZ VfSlg 19.966/2016). Auch diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen der in §110 Abs2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-0, idF LGBl 55/2017 genannten Mandatsverlustgründe er sich stützt.3. Im Übrigen muss sich ein Antrag auf Mandatsverlust nach Art141 B-VG auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Mandatsverlust stützen vergleiche idZ VfSlg 19.966 aus 2016,). Auch diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen der in §110 Abs2 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 1000-0, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2017, genannten Mandatsverlustgründe er sich stützt.

Sofern der vorliegende Antrag auf die Klärung der Frage abzielt, ob "in rechtsungültiger Weise" ein "Verzicht" auf ein Gemeinderatsmandat abgegeben worden ist, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage nicht den Gegenstand eines Verfahrens nach Art141 B-VG bilden kann (vgl VfSlg 884/1927).Sofern der vorliegende Antrag auf die Klärung der Frage abzielt, ob "in rechtsungültiger Weise" ein "Verzicht" auf ein Gemeinderatsmandat abgegeben worden ist, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage nicht den Gegenstand eines Verfahrens nach Art141 B-VG bilden kann vergleiche VfSlg 884 aus 1927,).

4. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mandatsverlust, VfGH / Legitimation, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:WII1.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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