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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags wegen nicht behobenen MangelsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 17. April 2023 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen (Individual-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen des Führerscheingesetzes.
Mit Verfügung vom 18. April 2023 – zugestellt am selben Tag – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen den Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zu stellen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G181.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023