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L2200 LBediensteteNorm
B-VG Art21, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Sbg Landes-VertragsbedienstetenG 2000 betreffend die Kündigung von BedienstetenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist, das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt und keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, lässt das Vorbringen des Antrages zur Gleichheitswidrigkeit der in §66 Abs1 Z1 und Z2 Sbg L-VBG idF LGBl 98/2017enthaltenen Differenzierung und zur Verletzung des Vertrauensschutzes durch das Fehlen von Übergangsvorschriften (Wortfolge "nach Ablauf der in Abs1 genannten Frist" in Abs2 leg cit), die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Differenzierung zwischen in Betrieben und nicht in Betrieben tätigen Bediensteten ist zudem schon in der Verfassung angelegt, weil die kompetenzrechtliche Regelung des Art21 B-VG es grundsätzlich ermöglicht, unterschiedliche einfachgesetzliche Regelungen zu schaffen.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist, das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander ausschließt und keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, lässt das Vorbringen des Antrages zur Gleichheitswidrigkeit der in §66 Abs1 Z1 und Z2 Sbg L-VBG in der Fassung LGBl 98/2017enthaltenen Differenzierung und zur Verletzung des Vertrauensschutzes durch das Fehlen von Übergangsvorschriften (Wortfolge "nach Ablauf der in Abs1 genannten Frist" in Abs2 leg cit), die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Differenzierung zwischen in Betrieben und nicht in Betrieben tätigen Bediensteten ist zudem schon in der Verfassung angelegt, weil die kompetenzrechtliche Regelung des Art21 B-VG es grundsätzlich ermöglicht, unterschiedliche einfachgesetzliche Regelungen zu schaffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertragsbedienstete, Rechtspolitik, Übergangsbestimmung, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, BundesstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G118.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023