RS Vfgh 2023/6/13 V138/2022

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV LGBl 12/2022 §2, §2a, §3, §4
COVID-19-BasismaßnahmenV BGBl II 86/2022 §2, §9
COVID 19-ImpfpflichtV BGBl II 52/2022 §2
COVID-19-MaßnahmenG
VfGG §7 Abs2, §18, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV mangels hinreichend konkreter Darlegung der aktuellen unmittelbaren Betroffenheit

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§2, 2a, 3 und 4 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV, LGBl 12/2022, betreffend Betretungsverbote von Betriebsstätten des Gastgewerbes, Sportstätten und Kundenbereichen mangels 2G-Nachweis.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§2, 2a, 3 und 4 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV, Landesgesetzblatt 12 aus 2022,, betreffend Betretungsverbote von Betriebsstätten des Gastgewerbes, Sportstätten und Kundenbereichen mangels 2G-Nachweis.

Gemäß §10 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV iVm §9 Abs6 Z2 COVID-19-BMV sind von der 2G-Nachweispflicht nach dieser Verordnung unter anderem jene Personen ausgenommen, die "nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Eine antragstellende Partei muss zur Darlegung ihrer Betroffenheit durch eine 2G-Regel nicht begründen, warum sie nicht geimpft ist. Indem der Antragsteller aber vorbringt, dass ihm von einer Drittimpfung wegen "gerade bei [s]einen gesundheitlichen Problemen kontraproduktiven unerwünschten Nebenwirkungen" ärztlich abgeraten worden sei, legt er nahe, dass die Impfung für ihn mit einer Gefahr für die Gesundheit verbunden wäre. Diesfalls wäre der Antragsteller von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen. Da der VfGH bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit vom Antragsvorbringen auszugehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr begründen, die den Ausnahmetatbestand erfüllt.Gemäß §10 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV in Verbindung mit §9 Abs6 Z2 COVID-19-BMV sind von der 2G-Nachweispflicht nach dieser Verordnung unter anderem jene Personen ausgenommen, die "nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Eine antragstellende Partei muss zur Darlegung ihrer Betroffenheit durch eine 2G-Regel nicht begründen, warum sie nicht geimpft ist. Indem der Antragsteller aber vorbringt, dass ihm von einer Drittimpfung wegen "gerade bei [s]einen gesundheitlichen Problemen kontraproduktiven unerwünschten Nebenwirkungen" ärztlich abgeraten worden sei, legt er nahe, dass die Impfung für ihn mit einer Gefahr für die Gesundheit verbunden wäre. Diesfalls wäre der Antragsteller von der 2G-Nachweispflicht ausgenommen. Da der VfGH bei der Prüfung der aktuellen Betroffenheit vom Antragsvorbringen auszugehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers tatsächlich eine Gefahr begründen, die den Ausnahmetatbestand erfüllt.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Antragstellers nichts zu ändern, dass in seinem Fall keine Ausnahme von der Impfpflicht gemäß §2 COVID-19-Impflichtverordnung vorliege. Diese Bestimmung nimmt in Z2 nämlich nur Personen von der Impfpflicht aus, die nicht ohne "konkrete und ernstliche" Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und ist damit enger formuliert als §9 Abs6 Z2 COVID-19-BMV. Der Antragsteller kann daher von der 2G-Pflicht nach der Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV ausgenommen sein, ohne auch den Ausnahmetatbestand des §2 COVID-19-Impflichtverordnung zu erfüllen.

Soweit mit Nuvaxovid bereits ein "Totimpfstoff" zugelassen und verfügbar ist, steht dies einer Ausnahme des Antragstellers von der 2G-Nachweispflicht - welche nur besteht, wenn man mit keinem der verfügbaren Impfstoffe geimpft werden kann - entgegen. Der Antragsteller könnte die Gefahr für seine Gesundheit nämlich nur mit einem "Totimpfstoff herkömmlicher Technologie (inaktiviertes Komplettvirus)" minimieren, worunter offenbar keiner der bereits verfügbaren Impfstoffe zu verstehen ist ("sobald ein solcher zugelassen und verfügbar ist"). Da die mangelnde Darlegung der Betroffenheit nicht iSd §18 VfGG verbesserungsfähig ist, hat auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Replik, dass tatsächlich keine Gefahr für Leben oder Gesundheit vorliege, außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • V138/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2023 V138/2022

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V138.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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