TE Vfgh Beschluss 2023/11/27 G234/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1 Z1 litd
EO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
AußStrG §62 Abs2 Z1, §78 Abs2
VfGG §7 Abs2, §17 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 64 heute
  2. EO § 64 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 64 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 64 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Grund der Möglichkeit, die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des AußStrG in dem gerichtlichen Anlassverfahren vorzubringen

Spruch

I.römisch eins.
Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wird zurückgewiesen.
III.römisch drei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E1648/2023 protokollierter Eingabe vom 25. Mai 2023, eingelangt am 31. Mai 2023, beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 – zugestellt am 12. Juni 2023 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ab.1. Mit beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl E1648/2023 protokollierter Eingabe vom 25. Mai 2023, eingelangt am 31. Mai 2023, beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 – zugestellt am 12. Juni 2023 – wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ab.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §§464 Abs3 ZPO, 521 Abs1 ZPO iVm §§35 Abs1, 62a Abs1 und §17 Abs2 VfGG die Frist, den Parteiantrag innerhalb von zwei Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §§464 Abs3 ZPO, 521 Abs1 ZPO in Verbindung mit §§35 Abs1, 62a Abs1 und §17 Abs2 VfGG die Frist, den Parteiantrag innerhalb von zwei Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen.

3. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG besteht aber Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG), weshalb es dem (Partei-)Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt.3. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbst verfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG besteht aber Anwaltszwang vergleiche §17 Abs2 VfGG), weshalb es dem (Partei-)Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt.

Der Parteiantrag ist bereits aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4. Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von §64 Abs1 Z1 lita ZPO zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2023, E1648/2023 entgegen.

Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Soweit der Einschreiter mit der vorliegenden Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines (Individual-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO beantragt, über den mit Beschluss vom 7. Juni 2023, E1648/2023 noch nicht abgesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Individualantrag nur dann zulässig ist, wenn das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 16.653/2002, 16.891/2003, 18.777/2009). Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Bestimmungen für den Antragsteller gerade durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 16. Mai 2023, Z22 E1418/23y-9, wirksam geworden. Da die EO gegen den abweisenden Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Möglichkeit eines Rekurses vorsieht, steht dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Verfassungswidrigkeit der bekämpften Regelungen an ein Gericht zweiter Instanz heranzutragen und auf diesem Wege – dann, wenn sich das Gericht den Bedenken anschließt – ein Gesetzesprüfungsverfahren auszulösen (vgl VfSlg 12.045/1989). Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erscheint somit als offenkundig aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.5. Soweit der Einschreiter mit der vorliegenden Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines (Individual-)Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen der EO beantragt, über den mit Beschluss vom 7. Juni 2023, E1648/2023 noch nicht abgesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Individualantrag nur dann zulässig ist, wenn das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 16.653 aus 2002,, 16.891 aus 2003,, 18.777 aus 2009,). Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Bestimmungen für den Antragsteller gerade durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 16. Mai 2023, Z22 E1418/23y-9, wirksam geworden. Da die EO gegen den abweisenden Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Möglichkeit eines Rekurses vorsieht, steht dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die behauptete Verfassungswidrigkeit der bekämpften Regelungen an ein Gericht zweiter Instanz heranzutragen und auf diesem Wege – dann, wenn sich das Gericht den Bedenken anschließt – ein Gesetzesprüfungsverfahren auszulösen vergleiche VfSlg 12.045 aus 1989,). Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erscheint somit als offenkundig aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

Der Verfahrenshilfeantrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.Der Verfahrenshilfeantrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc und d VfGG bzw §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, VfGH / Zuständigkeit, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G234.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten