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L51 SozialwesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verringerung von Sozialhilfeleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für einen Obdachlosen; keine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkünfte (Pensionen) zur Deckung des WohnbedarfsRechtssatz
Sozialhilfeleistungen nach dem Oö Sozialhilfe-AusführungsG (Oö SOHAG) werden zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt. Gemäß §7 Abs9 Oö SOHAG ist für eine bezugsberechtigte volljährige Person der Richtsatz nach §7 Abs2 Z1 oder Z2 lita oder b Oö SOHAG im Ausmaß von 25 % zu verringern, sollte diese keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten haben.
In der Beschwerde an das LVwG Oberösterreich bringt der obdachlose Beschwerdeführer vor, "Unkosten für diverse Pensionen in Wels und Linz" zu haben, auf die er zurückgreifen müsse, um ein Dach über dem Kopf zu haben. Die Kosten pro Nacht würden zumeist mindestens € 30,- betragen. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine mit "Adressen für Unterkünfte:" überschriebene Liste von Nächtigungsmöglichkeiten bei. Das LVwG entgegnet diesem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer "keinerlei Mietzahlungen, Betriebs- und Energiekosten zu leisten" und "auch keine Nächtigungsgebühren vorgelegt, sondern lediglich im Zuge der Einbringung der Beschwerde eine Liste mit diversen Nächtigungsmöglichkeiten im Oö Zentralraum beigelegt" habe.
Dass Nächtigungsgebühren von Menschen ohne festen Wohnsitz von vornherein keine "Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten" darstellen könnten, darf §7 Abs9 Oö SOHAG in verfassungskonformer Interpretation nicht unterstellt werden, da diese Bestimmung ansonsten einen unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Inhalt hätte.
Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs iSd §7 Abs9 Oö SOHAG hat, setzte das LVwG jedoch in Bezug auf das Vorbringen des (unvertretenen) Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungsschritte und hat damit Willkür ausgeübt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, Auslegung verfassungskonforme, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3214.2022Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024