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L51 SozialwesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Verringerung von Sozialhilfeleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für einen Obdachlosen; keine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkünfte (Pensionen) zur Deckung des WohnbedarfsSpruch
I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben., , Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und gemäß §19a Meldegesetz als Obdachloser in Wels gemeldet. Am 16. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs ab 1. März 2022.
2. Mit Bescheid vom 3. Juni 2022 wies der Bürgermeister der Stadt Wels den Antrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1. März 2022 bis 31. März 2022 ab und erkannte dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Richtsatz für alleinstehende Personen gemäß §7 Abs2 Z1 Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (im Folgenden: Oö SOHAG) zu, wobei der Richtsatz gemäß §7 Abs9 Oö SOHAG um 25 % reduziert wurde, da der Beschwerdeführer keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs habe. Außerdem wurde ausgesprochen, dass jedes anrechenbare Einkommen ab Erhalt als eigene Mittel einzusetzen sei.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2022 als unbegründet ab. Begründend führt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – soweit vorliegend von Interesse – Folgendes aus:
"Zum Beschwerdevorbringen des Bf, dass ihm der Richtsatz gemäß §7 Abs2 Z1 Oö SOHAG ohne Reduktion im Ausmaß von 25 %, da er keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs habe, zustehe, ist anzumerken, dass der Bf obdachlos - d.h. ohne festen Wohnsitz - gemeldet ist.
Als obdachlos gelten Menschen, die auf der Straße leben, an öffentlichen Plätzen wohnen, sohin keine Unterkunft haben bzw in Notunterkünften, in Wärmestuben, Notschlafstellen oder anderen niederschwelligen Einrichtungen übernachten. Der Bf hat keinerlei Mietzahlungen, Betriebs- und Energiekosten zu leisten. Es wurden von ihm aber auch keine Nächtigungsgebühren vorgelegt, sondern lediglich im Zuge der Einbringung der Beschwerde eine Liste mit diversen Nächtigungsmöglichkeiten im Oö Zentralraum beigelegt."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten auf Grund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
5. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Verwaltungsakten vorgelegt und – ebenso wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen. Der Gerichtsakt wurde dem Verfassungsgerichtshof vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Das Oö SOHAG, LGBl 107/2019, idF LGBl 107/2022 lautet auszugsweise:Das Oö SOHAG, Landesgesetzblatt 107 aus 2019,, in der Fassung Landesgesetzblatt 107 aus 2022, lautet auszugsweise:
"1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§1
Aufgabe und Ziele
(1) Aufgabe der Sozialhilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen,
2. Personen befähigen, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden,
3. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der bezugsberechtigten Personen beitragen,
4. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen,
5. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von bezugsberechtigten Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitestmöglich fördern und
6. eine nachhaltige soziale Stabilisierung anstreben.
§2
Bedarfsbereiche
(1) Sozialhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
[…]
§7
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch
(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geldleistungen oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2)-(8) […]
(9) Hat eine bezugsberechtigte volljährige Person keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, ist der für sie anzuwendende Richtsatz nach Abs2 Z1 oder Z2 lita oder b im Ausmaß von 25 % zu verringern. Hat die bezugsberechtigte volljährige Person zwar Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten, erreichen diese aber nicht ein Ausmaß von 25 %, ist der Richtsatz nach Abs2 Z1 oder Z2 lita oder b im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(10) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998,, 16.488 aus 2002, und 20.299 aus 2018,) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002, und 19.518 aus 2011,).
2. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unterlaufen.
2.1. Gemäß §1 Abs1 Oö SOHAG ist die Aufgabe der Sozialhilfe "die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen." Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln nach dem Oö SOHAG sollen unter anderem "zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen" (§1 Abs2 Z1 Oö SOHAG) sowie "Personen befähigen, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden" (§1 Abs2 Z2 leg cit).
Sozialhilfeleistungen nach dem Oö SOHAG werden zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt, wobei der Wohnbedarf gemäß §2 Abs3 Oö SOHAG "den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben" umfasst.
Gemäß §7 Abs9 Oö SOHAG ist für eine bezugsberechtigte volljährige Person der Richtsatz nach §7 Abs2 Z1 oder Z2 lita oder b Oö SOHAG im Ausmaß von 25 % zu verringern, sollte diese keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten haben. Für den Fall, dass derartige Aufwendungen anfallen, diese aber nicht ein Ausmaß von 25 % des jeweiligen Richtsatzes erreichen, ist der Richtsatz im entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
2.2. In seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bringt der Beschwerdeführer vor, "Unkosten für diverse Pensionen in Wels und Linz" zu haben, auf die er zurückgreifen müsse, um ein Dach über dem Kopf zu haben. Die Kosten pro Nacht würden zumeist mindestens € 30,– betragen. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine mit "Adressen für Unterkünfte:" überschriebene Liste von Nächtigungsmöglichkeiten bei.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entgegnet diesem Vorbringen bloß, dass der (gemäß §19a Meldegesetz als Obdachloser in Wels gemeldete) Beschwerdeführer "keinerlei Mietzahlungen, Betriebs- und Energiekosten zu leisten" und "auch keine Nächtigungsgebühren vorgelegt, sondern lediglich im Zuge der Einbringung der Beschwerde eine Liste mit diversen Nächtigungsmöglichkeiten im Oö Zentralraum beigelegt" habe.
2.4. Dass Nächtigungsgebühren von Menschen ohne festen Wohnsitz von vornherein keine "Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs für Miete, Betriebs- und Energiekosten" darstellen könnten, darf §7 Abs9 Oö SOHAG in verfassungskonformer Interpretation nicht unterstellt werden, da diese Bestimmung ansonsten einen unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Inhalt hätte.
2.5. Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs im Sinne des §7 Abs9 Oö SOHAG hat, setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch in Bezug auf das Vorbringen des (unvertretenen) Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungsschritte. Damit hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen und sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Schlagworte
Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, Auslegung verfassungskonforme, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3214.2022Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024