TE Vfgh Erkenntnis 2023/11/27 A22/2023

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Veröffentlicht am 27.11.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

B-VG Art137 / Klagen
KFG 1967 §102 Abs3
VStG §50
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung einer bereits bezahlten Organstrafverfügung; rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Entrichtung des Strafbetrags

Spruch

I.römisch eins.
Die Klage wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Kläger ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit € 128,36 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Klage, Sachverhalt und Vorverfahrenrömisch eins. Klage, Sachverhalt und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt der Kläger, den Bund schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von € 50 ,– samt 4 % Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

1.1. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, er sei mit Organstrafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 20. Dezember 2022 zu einer Geldstrafe in Höhe von € 50,– verhalten worden, weil ihm eine Übertretung des §102 Abs3 fünfter Satz KFG 1967 zur Last gelegt worden sei. Dem Kläger sei angelastet worden, dass er während des Lenkens eines zweispurigen Kraftfahrzeuges mit dem Handy telefoniert habe. Der Kläger habe die Organstrafe beglichen. Die Organstrafverfügung sei jedoch rechtswidrig ausgestellt worden, weswegen kein Rechtstitel bestehe, den bezahlten Betrag zu behalten. Die Rufdatenaufzeichnung des Mobiltelephons des Klägers belege nämlich, dass er zur vermeintlichen Tatzeit nicht telefoniert habe. Dies beweise, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

1.2. Darüber hinaus werde gegen den Kläger ein Verfahren zur Verlängerung der Probezeit und zur Durchführung einer Nachschulung geführt. Der Kläger sei dazu mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Dezember 2022 verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg habe die Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis vom 2. Februar 2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.

2. Die beklagte Partei legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auszugsweise Folgendes auf das Klagebegehren erwidert:

"[…]

B. Zur Unbegründetheit der Klage

Entgegen der Rechtsauffassung der klagenden Partei besteht keine Rückzahlungsverpflichtung der beklagten Partei hinsichtlich des mit Organstrafverfügung vorgeschriebenen und bezahlten Strafbetrages, dies aus nachstehenden Gründen:

Der klagenden Partei ist einleitend zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Rückzahlung von Strafbeträgen, die zu Unrecht entrichtet wurden, grundsätzlich beim VfGH mit Klage gemäß Art137 B-VG geltend gemacht werden kann.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Entrichtung bzw Einhebung des mit der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages jedoch rechtmäßig, zumal die klagende Partei diesen noch vor Ort bezahlte. Damit entfaltete die Organstrafverfügung die ihr zukommende Sperrwirkung. Eine Ausforschung und weitere behördliche Verfolgung hatte dadurch zu unterbleiben und gilt das Verwaltungsstrafverfahren als beendet.

Aufgrund der gesetzlich in §50 Abs6 VStG normierten Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Organstrafverfügungen scheidet eine nachträgliche Aufhebung aufgrund einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mangels Bescheidqualität aber auch eine Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung aus.

Die klagende Partei hätte gegen den angeblich zu Unrecht erfolgten Vorwurf bereits im Verwaltungsstrafverfahren vorgehen müssen, indem sie die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe schlicht nicht bezahlt, um ihren Einwand im Verwaltungsstrafverfahren zu erheben. Die Rückzahlung des geltend gemachten Strafbetrages in Höhe von EUR 50,00, der aufgrund einer dem Rechtsbestand unverändert angehörenden Organstrafverfügung rechtzeitig geleistet wurde, scheidet daher aus, zumal durch die Entrichtung des Strafbetrages das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Für eine Nachholung dieses Versäumnisses der klagenden Partei besteht im gegenständlichen Verfahren gemäß Art137 B-VG jedenfalls keine gesetzliche Grundlage.

[…]

C. Antrag

Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die beklagte Partei den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage abweisen und die klagende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen der Finanzprokuratur binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten."

3. Der Kläger teilte dem Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 mit, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Ra 2023/11/0032, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. Februar 2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im zweiten Rechtsgang ein weiteres abweisendes Erkenntnis gegenüber dem Kläger erlassen habe. Der Kläger teilte dem Verfassungsgerichtshof darüber hinaus mit, dass er gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erneut eine außerordentliche Revision eingebracht habe.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

1.2. Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig (vgl zB VfSlg 14.323/1995, VfGH 12.6.2023, A13/2023). 1.2. Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig vergleiche zB VfSlg 14.323 aus 1995,, VfGH 12.6.2023, A13/2023).

2. In der Sache

Die Klage ist nicht begründet.

2.1. Der Kläger trägt vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und die Bezahlung der Organstrafverfügung rechtsgrundlos erfolgt sei. Die beklagte Partei sei deshalb verpflichtet, dem Kläger den von ihm gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Die beklagte Partei brachte demgegenüber vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückforderung einer innerhalb der in §50 Abs6 VStG genannten Frist bezahlten Organstrafverfügung habe.

2.2. §50 Abs7 VStG sieht vor, dass eine nach Ablauf der in §50 Abs6 VStG bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist, oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuzahlen ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt. §50 Abs6 VStG sieht damit ein spezielles Rechtsschutzkonzept für die Organstrafverfügung vor. Wenn der Beanstandete sich gegen die Strafverfügung wehren will, hat er die Annahme des Beleges zu verweigern oder den Strafbetrag nicht zu bezahlen. Entrichtet er hingegen den Strafbetrag, ist das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Rückforderung des bereits entrichteten Geldbetrages im Wege einer Klage gemäß Art137 B-VG scheidet dementsprechend aus (VfSlg 14.323/1995; Reimann, Praktische Probleme der Organstrafverfügung, ÖJZ2023, 536 [540]). 2.2. §50 Abs7 VStG sieht vor, dass eine nach Ablauf der in §50 Abs6 VStG bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist, oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuzahlen ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt. §50 Abs6 VStG sieht damit ein spezielles Rechtsschutzkonzept für die Organstrafverfügung vor. Wenn der Beanstandete sich gegen die Strafverfügung wehren will, hat er die Annahme des Beleges zu verweigern oder den Strafbetrag nicht zu bezahlen. Entrichtet er hingegen den Strafbetrag, ist das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Eine Rückforderung des bereits entrichteten Geldbetrages im Wege einer Klage gemäß Art137 B-VG scheidet dementsprechend aus (VfSlg 14.323 aus 1995,; Reimann, Praktische Probleme der Organstrafverfügung, ÖJZ2023, 536 [540]).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Das Klagebegehren besteht nicht zu Recht; die Klage ist daher abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 ZPO. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 ZPO.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafverfahren, Strafen, Strafe (Verwaltungsstrafrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:A22.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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