TE Vfgh Beschluss 2023/11/28 V335/2023 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §530 Abs1 Z4, §538 Abs1
StGB §302
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Konkretisierung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes hinsichtlich der Befangenheit eines Mitglieds des VfGH

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, V51-52/2021, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Vorbringen

Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom 6. Februar 2021 einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile zweier Verordnungen ein. Die Behandlung dieses Antrages wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, V51-52/2021, abgelehnt. Mit dem vorliegenden, auf §530 Abs1 Z4 ZPO (iVm §35 VfGG) gestützten Antrag wird die Wiederaufnahme des mit diesem Ablehnungsbeschluss abgeschlossenen Verfahrens beantragt.Der Antragsteller brachte mit Eingabe vom 6. Februar 2021 einen Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Teile zweier Verordnungen ein. Die Behandlung dieses Antrages wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, V51-52/2021, abgelehnt. Mit dem vorliegenden, auf §530 Abs1 Z4 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG) gestützten Antrag wird die Wiederaufnahme des mit diesem Ablehnungsbeschluss abgeschlossenen Verfahrens beantragt.

Sein Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens sieht der Antragsteller darin begründet, dass sein Vorbringen damals aus Gründen, die in der Person des seinerzeitigen Referenten gelegen seien, nur des Referenten wegen unzureichend behandelt worden sei. In der Begründung seines Antrages zitiert der Antragsteller Formulierungen aus dem damaligen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes. Aus diesen – teilweise dem Bundes-Verfassungsgesetz entnommenen (Art144 Abs2 bzw Art139 Abs1b B-VG) und in Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes regelmäßig verwendeten – Formulierungen leitet der Antragsteller seine Annahme ab, dass wegen der aus seiner Sicht gegebenen Befangenheit des damaligen Referenten, dessen Ziel gewesen sei, das Verfahren in missbräuchlicher Absicht zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden, das Verfahren für ihn nicht zum erfolgreichen Abschluss geführt habe.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972/1980, 9126/1981). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor (vgl VfGH 11.3.2015, B3/2015) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gelten gemäß §35 Abs1 VfGG die Bestimmungen der ZPO sinngemäß (VfSlg 8972 aus 1980,, 9126 aus 1981,). Dementsprechend kann gemäß §530 Abs1 ZPO ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung – eine solche liegt hier vor vergleiche VfGH 11.3.2015, B3/2015) – abgeschlossen worden ist, aus einem der in §530 Abs1 ZPO genannten Gründe auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (vgl VfSlg 16.642/2002). Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist ferner der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen (vgl OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y). Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden und einen solchen Antrag daher zurückzuweisen, wenn dieser nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist vergleiche VfSlg 16.642 aus 2002,). Für die Beurteilung, ob sich ein Antrag auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund stützt, ist ferner der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, darzulegen. Dementsprechend sind die konkreten Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, kurz und bestimmt zu bezeichnen. Unterlässt dies die antragstellende Partei, und stützt ihren Antrag sohin nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund, ist der Antrag gemäß §538 Abs1 ZPO ebenfalls zurückzuweisen vergleiche OGH 4.6.1996, 1 Ob 2038/96d; 22.11.2022, 10 Ob 28/22y).

Das gilt auch für Anträge nach §530 Abs1 Z4 ZPO. Wenn die antragstellende Partei ihre Anschuldigungen nicht derart konkretisiert, dass potentiell vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z4 ZPO auszugehen ist, sondern sich auf pauschale Vorwürfe beschränkt, ist der Antrag nach §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen, ohne dass vorher das Verfahren nach §539 Abs1 ZPO zu unterbrechen ist (vgl bereits VfSlg 16.642/2002).Das gilt auch für Anträge nach §530 Abs1 Z4 ZPO. Wenn die antragstellende Partei ihre Anschuldigungen nicht derart konkretisiert, dass potentiell vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z4 ZPO auszugehen ist, sondern sich auf pauschale Vorwürfe beschränkt, ist der Antrag nach §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen, ohne dass vorher das Verfahren nach §539 Abs1 ZPO zu unterbrechen ist vergleiche bereits VfSlg 16.642 aus 2002,).

Die Ausführungen des Antragstellers suchen die Befangenheit des seinerzeitigen Referenten darzulegen und in der Folge aus gängigen, auf das Bundes-Verfassungsgesetz zurückgehenden Formulierungen in Ablehnungsbeschlüssen einen Missbrauch der Amtsgewalt (§302 StGB) des seinerzeitigen Referenten, auf dessen Antrag der damalige Ablehungsbeschluss einstimmig im Plenum gefasst wurde (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG), abzuleiten. Derartige Vorwürfe zeigen jedoch keine konkrete Amtspflichtverletzung derart auf, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z4 ZPO gegeben wären (vgl OGH 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; 22.12.2004, 7 Ob 302/04v). Daher ist der Antrag nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und sohin gemäß §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen (vgl VfGH 14.6.2023, E387/2023).Die Ausführungen des Antragstellers suchen die Befangenheit des seinerzeitigen Referenten darzulegen und in der Folge aus gängigen, auf das Bundes-Verfassungsgesetz zurückgehenden Formulierungen in Ablehnungsbeschlüssen einen Missbrauch der Amtsgewalt (§302 StGB) des seinerzeitigen Referenten, auf dessen Antrag der damalige Ablehungsbeschluss einstimmig im Plenum gefasst wurde (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG), abzuleiten. Derartige Vorwürfe zeigen jedoch keine konkrete Amtspflichtverletzung derart auf, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z4 ZPO gegeben wären vergleiche OGH 22.11.2022, 10 Ob 28/22y; 22.12.2004, 7 Ob 302/04v). Daher ist der Antrag nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und sohin gemäß §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen vergleiche VfGH 14.6.2023, E387/2023).

III. Ergebnis römisch drei. Ergebnis

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, V51-52/2021, abgeschlossenen Verfahrens ist zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V335.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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