TE Vfgh Erkenntnis 2023/11/28 E1106/2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit Minderjährigen sowie mangels schlüssiger Begründung

Spruch

I.römisch eins.
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im beantragten Umfang stattgegeben.
II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

III.römisch drei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes 17-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Am 12. August 2021 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (im Folgenden: SDF) zwingen würden, Waffen zu tragen. Zudem befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Er wolle jedoch niemanden töten.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Februar 2022 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weil sich dieser mit 17 Jahren als Minderjähriger noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter für die syrische Armee befinde und auch durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten keine Minderjährigen rekrutiert würden. Eine Rekrutierung durch das syrische Regime sei überdies nicht anzunehmen, weil die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter kurdisch autonomer Verwaltung stehe und dem Zugriff durch syrische Behörden nicht unterliege.3. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. Februar 2022 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weil sich dieser mit 17 Jahren als Minderjähriger noch nicht im wehrdienstpflichtigen Alter für die syrische Armee befinde und auch durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten keine Minderjährigen rekrutiert würden. Eine Rekrutierung durch das syrische Regime sei überdies nicht anzunehmen, weil die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter kurdisch autonomer Verwaltung stehe und dem Zugriff durch syrische Behörden nicht unterliege.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass syrische Behörden im Herkunftsort des Beschwerdeführers sehr wohl Rekrutierungen durchführen könnten. Da der Beschwerdeführer beinahe das wehrpflichtige Alter erreicht habe, mangle es der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an einer Prognose hinsichtlich seiner Rekrutierung sowohl durch die syrische Armee als auch durch die SDF. Schließlich habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohne Kontakt zur syrischen Armee zu prüfen.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass syrische Behörden im Herkunftsort des Beschwerdeführers sehr wohl Rekrutierungen durchführen könnten. Da der Beschwerdeführer beinahe das wehrpflichtige Alter erreicht habe, mangle es der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an einer Prognose hinsichtlich seiner Rekrutierung sowohl durch die syrische Armee als auch durch die SDF. Schließlich habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ohne Kontakt zur syrischen Armee zu prüfen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung seines Erkenntnisses beantragt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Minderjährigkeit im Entscheidungszeitpunkt keine aktuelle Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF drohe. Auf diesen Umstand verweist das Bundesverwaltungsgericht auch im Hinblick auf eine dem Beschwerdeführer drohende Rekrutierung durch die syrische Armee, führt dazu jedoch darüber hinaus aus, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch deshalb nicht drohe, weil er aus einer kurdisch kontrollierten Region stamme, in der das syrische Regime keine Rekrutierungen durchführen könne. Hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die SDF führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, dass zwar aus den Länderberichten hervorgehe, dass Rekrutierungen von Minderjährigen durch die SDF durchaus vorkämen, allerdings sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, an einem Checkpoint von den SDF angehalten und kontrolliert worden zu sein, um festzustellen, ob er (bereits) wehrpflichtig sei, unglaubwürdig. Selbst bei Wahrunterstellung habe die Anhaltung lediglich darauf abgezielt, festzustellen, ob es sich bei dem Beschwerdeführer (noch) um einen Minderjährigen handle. Es sei unwahrscheinlich, dass die SDF den Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Anhaltung nicht erneut gegen Vorlage seines Familienbuches freilassen würde. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr an seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als noch Minderjähriger durch die SDF drohe.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich zwar überwiegend mit der Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung des im Zeitpunkt seiner Entscheidung 17-jährigen Beschwerdeführers als Minderjähriger durch die SDF auseinander. Auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die SDF, weil er nach einer Rückkehr das "wehrfähige" Alter erreichen wird, geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt damit eine Prüfung anhand der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kriterien (siehe dazu das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, vom 29. Dezember 2022, Seite 124 f.).

3.3. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, 2016, §3 AsylG 2005, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).3.3. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, 2016, §3 AsylG 2005, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.4. Aus den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ergibt sich, dass in den von den SDF kontrollierten Gebieten Rekrutierungen von Männern zwischen 18 und 24 Jahren stattfinden. Für den im Jänner 2006 geborenen Beschwerdeführer bestand somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in weniger als einem Jahr die Gefahr, in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" für die SDF zwangsrekrutiert zu werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, vom 29. Dezember 2022, Seite 214 f.). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu Überprüfungen von möglichen Rekruten an Checkpoints und auch zu Ausforschungen komme und das "Dekret Nr 3 vom 4. September 2021" teilweise mit Gewalt durchgesetzt werde, hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres eine fehlende Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" im Zuge des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 17 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres nicht allein mit den Hinweisen darauf, dass er derzeit das "wehrfähige" Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat und die Gefahr der Rekrutierung als Minderjähriger nicht besteht, als reale Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

4. Indem es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, die vorgebrachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zu den SDF bei Erreichen des Alters, ab dem Rekrutierungen durch die SDF durchgeführt werden, zu prüfen, mangelt es der angefochtenen Entscheidung an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, womit sie mit Willkür belastet ist (vgl VfGH 27.2.2023, E3307/2022; 13.6.2023, E693/2023 ua).4. Indem es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hat, die vorgebrachte Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers zu den SDF bei Erreichen des Alters, ab dem Rekrutierungen durch die SDF durchgeführt werden, zu prüfen, mangelt es der angefochtenen Entscheidung an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, womit sie mit Willkür belastet ist vergleiche , VfGH 27.2.2023, E3307/2022; 13.6.2023, E693/2023 ua).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im beantragten Umfang (§64 Abs1 Z1 lita bis c und e, Z2 sowie Z5 ZPO) stattzugeben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1106.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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