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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen
1. Die Antragsteller sind – grundbücherlich eingetragene – Eigentümer der Liegenschaften Nr 423/15 und 423/23, EZ 2201, KG 01803 (Inzersdorf), welche nicht von Baulinien umschlossen und damit Teil der öffentlichen Verkehrsfläche sind. Die entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes haben bereits im Jahr 1972 (Plandokument Nr 5061) stattgefunden und bestehen auch nach dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 (Plandokument Nr 7042).
2. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke Nr 423/15 und 423/23, KG 01803 Inzersdorf geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes, Plandokument Nr 7042, insofern beheben, als die Ausweisung der Grundstücke Nr 423/15 und 423/23 als Verkehrsfläche durch Entfall der Baulinie an der Grenze des Grundstückes Nr 423/23 KG 01803 Inzersorf beseitigt wird".
3. Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass durch das Fortbestehen des Plandokumentes die Verfügungsmacht der Antragsteller erheblich eingeschränkt werde, da die schwebende Verpflichtung einer (neuerlichen) Grundabtretung bei Setzung eines Abtretungsanlasses nicht ausgeräumt werden könne. Konkrete Bauabsichten bringen sie nicht vor.
II. Zur Zulässigkeitrömisch zwei. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).
2. Die Antragsteller behaupten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof, dass ihre Verfügungsmacht durch den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erheblich eingeschränkt werde. Sie bringen der Sache nach vor, dass sie sich vor einer Enteignung ihres Grundstückes sorgen, da die Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Enteignung auf Vorrat bewirke. Dabei verkennen die Antragsteller, dass es für die Zulässigkeit eines Individualantrages erforderlich ist, dass der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Personen nicht etwa auf Grund der generellen Norm, sondern unmittelbar durch die generelle Norm selbst eindeutig bestimmt ist. Konkrete Bauabsichten bringen die Antragsteller in ihrem Individualantrag nicht vor. Bloß pauschale Hinweise auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit beziehungsweise eine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über die Grundstücke begründen keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG (vgl dazu bereits VfSlg 16.668/2002).2. Die Antragsteller behaupten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof, dass ihre Verfügungsmacht durch den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erheblich eingeschränkt werde. Sie bringen der Sache nach vor, dass sie sich vor einer Enteignung ihres Grundstückes sorgen, da die Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Enteignung auf Vorrat bewirke. Dabei verkennen die Antragsteller, dass es für die Zulässigkeit eines Individualantrages erforderlich ist, dass der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Personen nicht etwa auf Grund der generellen Norm, sondern unmittelbar durch die generelle Norm selbst eindeutig bestimmt ist. Konkrete Bauabsichten bringen die Antragsteller in ihrem Individualantrag nicht vor. Bloß pauschale Hinweise auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit beziehungsweise eine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über die Grundstücke begründen keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG vergleiche dazu bereits VfSlg 16.668 aus 2002,).
Der Antrag ist schon aus diesem Grund unzulässig.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Verkehrsflächen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V340.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024