TE Vfgh Beschluss 2023/12/1 V340/2023

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Veröffentlicht am 01.12.2023
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 1997 Inzersdorf
VfGG §7Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplans mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen

1. Die Antragsteller sind – grundbücherlich eingetragene – Eigentümer der Liegenschaften Nr 423/15 und 423/23, EZ 2201, KG 01803 (Inzersdorf), welche nicht von Baulinien umschlossen und damit Teil der öffentlichen Verkehrsfläche sind. Die entsprechenden Änderungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes haben bereits im Jahr 1972 (Plandokument Nr 5061) stattgefunden und bestehen auch nach dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan aus dem Jahr 1997 (Plandokument Nr 7042).

2. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "die auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke Nr 423/15 und 423/23, KG 01803 Inzersdorf geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes, Plandokument Nr 7042, insofern beheben, als die Ausweisung der Grundstücke Nr 423/15 und 423/23 als Verkehrsfläche durch Entfall der Baulinie an der Grenze des Grundstückes Nr 423/23 KG 01803 Inzersorf beseitigt wird".

3. Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass durch das Fortbestehen des Plandokumentes die Verfügungsmacht der Antragsteller erheblich eingeschränkt werde, da die schwebende Verpflichtung einer (neuerlichen) Grundabtretung bei Setzung eines Abtretungsanlasses nicht ausgeräumt werden könne. Konkrete Bauabsichten bringen sie nicht vor.

II. Zur Zulässigkeitrömisch zwei. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).

2. Die Antragsteller behaupten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof, dass ihre Verfügungsmacht durch den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erheblich eingeschränkt werde. Sie bringen der Sache nach vor, dass sie sich vor einer Enteignung ihres Grundstückes sorgen, da die Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Enteignung auf Vorrat bewirke. Dabei verkennen die Antragsteller, dass es für die Zulässigkeit eines Individualantrages erforderlich ist, dass der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Personen nicht etwa auf Grund der generellen Norm, sondern unmittelbar durch die generelle Norm selbst eindeutig bestimmt ist. Konkrete Bauabsichten bringen die Antragsteller in ihrem Individualantrag nicht vor. Bloß pauschale Hinweise auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit beziehungsweise eine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über die Grundstücke begründen keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG (vgl dazu bereits VfSlg 16.668/2002).2. Die Antragsteller behaupten in ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof, dass ihre Verfügungsmacht durch den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erheblich eingeschränkt werde. Sie bringen der Sache nach vor, dass sie sich vor einer Enteignung ihres Grundstückes sorgen, da die Festlegung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Enteignung auf Vorrat bewirke. Dabei verkennen die Antragsteller, dass es für die Zulässigkeit eines Individualantrages erforderlich ist, dass der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Personen nicht etwa auf Grund der generellen Norm, sondern unmittelbar durch die generelle Norm selbst eindeutig bestimmt ist. Konkrete Bauabsichten bringen die Antragsteller in ihrem Individualantrag nicht vor. Bloß pauschale Hinweise auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit beziehungsweise eine Beeinträchtigung der Verfügungsmacht über die Grundstücke begründen keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG vergleiche dazu bereits VfSlg 16.668 aus 2002,).

Der Antrag ist schon aus diesem Grund unzulässig.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bebauungsplan, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Verkehrsflächen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:V340.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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