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37/05 SonstigesNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Mir E vom 05.12.2023, G265/2023, stellte der VfGH fest, dass §10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 verfassungswidrig und §10a WiEReG idF BGBl I 62/2018 nicht verfassungswidrig war. Das BVwG hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.Mir E vom 05.12.2023, G265/2023, stellte der VfGH fest, dass §10 WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, verfassungswidrig und §10a WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018, nicht verfassungswidrig war. Das BVwG hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, GeldwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3129.2022Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023