TE Vfgh Erkenntnis 2023/12/6 E3129/2022

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Veröffentlicht am 06.12.2023
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Index

37/05 Sonstiges
37 GELD-, WÄHRUNGS- UND KREDITRECHT

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Wirtschaftliche Eigentümer RegisterG §10, §10a
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist laut dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Wirtschaftliche Eigentümer Register) – direkter oder indirekter – wirtschaftlicher Eigentümer einer international tätigen Unternehmensgruppe mit (Haupt-)Sitz in Wien. Die Unternehmensgruppe vertreibt Produkte der passiven Sicherheit für die Automobilindustrie und hat Standorte in verschiedenen Staaten. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als Interessenvertreter der Industrie tätig.

1.1. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentü-mer Register auf Grund überwiegender schutzwürdiger Interessen im Sinne des §10a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

1.2. Mit Bescheid vom 3. August 2022 wies der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag ab. Begründend führte der Bundesminister für Finanzen zusammengefasst aus, die Stellung des Beschwerdeführers als wirtschaftlicher Eigentümer ergebe sich auch aus anderen öffentlichen Registern, konkret dem Firmenbuch. Der Antrag sei daher abzuweisen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zusammengefasst vorbrachte, es bestünden überwiegende schutzwürdige Interessen an einer Einschränkung der Einsicht. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil sein Unternehmen Standorte betreibe, an denen kriminelle und terroristische Vereinigungen tätig seien. Auch in Österreich hätten bereits Entführungen von Industriellen oder deren Familienangehörigen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Funktion als Präsident einer Interessenvereinigung sowie der Beratungstätigkeit seiner Ehefrau für politische Entscheidungsträger besonders gefährdet, Opfer einer solchen Straftat zu werden. Die Daten, um die es dem Beschwerdeführer gehe, ergäben sich ausschließlich aus der Urkundensammlung (des Firmenbuches) und daher nicht aus (anderen) öffentlichen Registern. Die Bestimmungen über die Eintragungen und Einsichtsrechte der Öffentlichkeit in das Wirtschaftliche Eigentümer Register verletzten die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers und seien unionsrechtlich nicht geboten.

1.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 wies das Bundes-verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund bestimmter Unternehmensbeteiligungen im Wirtschaftliche Eigentümer Register eingetragen. Sein Wohnsitz könne aus dem Register weder durch Behörden noch durch verpflichtete Unternehmen (§9 WiEReG) eingesehen werden, weil eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz bestehe. Nach §10a Abs2 letzter Satz WiEReG lägen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers bereits dann nicht vor, wenn sich die fraglichen Daten auch aus anderen öffentlichen Registern ergäben. Dass damit auch das Firmen-buch gemeint sei, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Gemäß §9 Abs1 UGB könne jedermann Einsicht in das Hauptbuch und die Urkundensammlung des Firmenbuches nehmen. Ein rechtliches oder öffentliches Interesse sei hiefür nicht erforderlich. Die Daten des Beschwerdeführers ergäben sich aus dem öffentlichen Register des Firmenbuches, weswegen der angefochtene Bescheid zu bestätigen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine Position als Stifter einer Privatstiftung nicht aus dem Firmenbuch, sondern lediglich aus der Urkundensammlung ersichtlich sei, ändere sich dadurch nichts, weil der Beschwerdeführer bereits als Mitglied des Stiftungsvorstandes im Hauptbuch des Firmenbuches ein-getragen sei. Zudem bestehe kein Grund, die Urkundensammlung anders als das Firmenbuch zu behandeln.

1.5. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der er die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines rechtswidrigen Gesetzes, nämlich der §§7, 8, 10 und 10a WiEReG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 und des §10a WiEReG idF BGBl I 62/2018 ein.2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, und des §10a WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018, ein.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, G265/2023, fest, dass §10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 verfassungswidrig und §10a WiEReG idF BGBl I 62/2018 nicht verfassungswidrig war.2. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, G265/2023, fest, dass §10 WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, verfassungswidrig und §10a WiEReG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018, nicht verfassungswidrig war.

3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Feststellung, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg 10.404/1985).1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Geldwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3129.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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