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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der JN sowie des RStDG mangels Einbringung des Antrags durch einen bevollmächtigten RechtsanwaltRechtssatz
Der VfGH forderte die antragstellende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Den in der Folge eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung des (Partei-)Antrags wies der VfGH unter einem mit dem Hinweis, dass die der antragstellenden Partei mit der Mängelrüge gesetzte Frist zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gemäß §85 ZPO iVm §35 VfGG mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, ab. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.Der VfGH forderte die antragstellende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Den in der Folge eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung des (Partei-)Antrags wies der VfGH unter einem mit dem Hinweis, dass die der antragstellenden Partei mit der Mängelrüge gesetzte Frist zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gemäß §85 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, ab. Diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G255.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024