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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen von Bestimmung des StGB betreffend die organisierte SchwarzarbeitSpruch
Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Die Anträge behaupten die Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "oder unselbständigen" und "ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder" in §153e Abs1 Z1 StGB sowie der Wortfolge "beschäftigt oder" in §153e Abs1 Z2 StGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG bzw Art7 EMRK.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hinreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften (vgl zB VfSlg 12.947/1991, 19.665/2012, 20.288/2018, 20.433/2020) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hinreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften vergleiche zB VfSlg 12.947 aus 1991,, 19.665 aus 2012,, 20.288 aus 2018,, 20.433 aus 2020,) lässt das Vorbringen der Anträge die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Strafrecht, Arbeitsrecht, Determinierungsgebot, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G1172.2023Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024