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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit Minderjährigen sowie mangels schlüssiger BegründungSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein am 4. August 2007 geborener, minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Er stammt aus der Stadt Quamishli in der Provinz al-Hasaka und stellte am 15. Juli 2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3. In der ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm die zwangsweise Rekrutierung durch die am Bürgerkrieg in Syrien beteiligten Konfliktparteien, insbesondere von Seiten des syrischen Regimes oder der kurdischen Kräfte drohe. Im Fall seiner Weigerung werde ihm eine oppositionelle Gesinnung der jeweiligen rekrutierenden Partei gegenüber unterstellt. 3. In der ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm die zwangsweise Rekrutierung durch die am Bürgerkrieg in Syrien beteiligten Konfliktparteien, insbesondere von Seiten des syrischen Regimes oder der kurdischen Kräfte drohe. Im Fall seiner Weigerung werde ihm eine oppositionelle Gesinnung der jeweiligen rekrutierenden Partei gegenüber unterstellt.
4. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 27. Juli 2023 als unbegründet ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten. Die für die Asylanerkennung geforderte "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung liege nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer entgegen der Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich Gefahr laufen, zum Militärdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (zwangs-)rekrutiert zu werden, würde eine Weigerung, diesen zu leisten, nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Auch in Hinblick auf das Fehlen von Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung eines solchen Militärdienstes Gefahr liefe, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen zu müssen, mangle es den in Betracht kommenden Sanktionen für die Weigerung, den Militärdienst zu leisten, am erforderlichen Konnex zu den in der GFK genannten Gründen. 4. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 27. Juli 2023 als unbegründet ab. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten. Die für die Asylanerkennung geforderte "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung liege nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer entgegen der Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich Gefahr laufen, zum Militärdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (zwangs-)rekrutiert zu werden, würde eine Weigerung, diesen zu leisten, nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Auch in Hinblick auf das Fehlen von Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer bei Ableistung eines solchen Militärdienstes Gefahr liefe, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen zu müssen, mangle es den in Betracht kommenden Sanktionen für die Weigerung, den Militärdienst zu leisten, am erforderlichen Konnex zu den in der GFK genannten Gründen.
Beweiswürdigend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung erst knapp 16 Jahre alt sei und daher das Alter für den verpflichtenden Militärdienst weder in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, wo sich sein Herkunftsort befinde, noch in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung erreicht habe. Nach der Berichtslage betrage das Alter für den verpflichtenden Militärdienst sowohl in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien als auch in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung 18 Jahre. Die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen (Abholung des Wehrbuchs und medizinische Untersuchung), bestehe erst im Alter von 17 Jahren (vgl dazu VfGH 27.2.2023, E3307/2022). Der Beschwerdeführer sei – nach den einschlägigen Länderberichten – auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, als Minderjähriger zwangsrekrutiert zu werden. Ihm drohe auch hinsichtlich der behaupteten Wehrdienstverweigerung seines Vaters und seines Bruders keine Verfolgung. Beweiswürdigend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung erst knapp 16 Jahre alt sei und daher das Alter für den verpflichtenden Militärdienst weder in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, wo sich sein Herkunftsort befinde, noch in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung erreicht habe. Nach der Berichtslage betrage das Alter für den verpflichtenden Militärdienst sowohl in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien als auch in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung 18 Jahre. Die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen (Abholung des Wehrbuchs und medizinische Untersuchung), bestehe erst im Alter von 17 Jahren vergleiche dazu VfGH 27.2.2023, E3307/2022). Der Beschwerdeführer sei – nach den einschlägigen Länderberichten – auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, als Minderjähriger zwangsrekrutiert zu werden. Ihm drohe auch hinsichtlich der behaupteten Wehrdienstverweigerung seines Vaters und seines Bruders keine Verfolgung.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle, dem im Zeitpunkt der Entscheidung keine Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee bzw keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen drohe. Er habe das Alter für den verpflichtenden Militärdienst weder in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, noch in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung erreicht. Die im syrischen Recht verankerte Verpflichtung, die für den Wehrdienst vorbereitenden Tätigkeiten auszuführen, bestehe erst im Alter von 17 Jahren.
3.2. Bei dieser Beurteilung stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17. Juli 2023, welches auszugsweise im angefochtenen Erkenntnis abgedruckt wird. Nach diesen Länderberichten ist für männliche, syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Dies gilt vom 1. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Weiters sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen betreffend minderjährige Staatsangehörige Syriens festgehalten, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss (zB VfGH 19.9.2023, E1089/2023; vgl dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §3, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylsuchende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen betreffend minderjährige Staatsangehörige Syriens festgehalten, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss (zB VfGH 19.9.2023, E1089/2023; vergleiche dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, §3, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylsuchende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (siehe VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich zwar mit der Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als Minderjähriger auseinander, auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw Einziehung zum Militärdienst, weil er nach einer Rückkehr das "wehrfähige" Alter von 18 Jahren erreichen wird, geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt damit eine Prüfung anhand der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kriterien (siehe das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, 17.7.2023).
3.5. Vor dem Hintergrund des konkreten Falles hätte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst bzw einer Zwangsrekrutierung auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung in einem Alter von 16 Jahren und damit in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangs-rekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres – auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen – nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann (vgl VfGH 13.6.2023, E693/2023 ua; 27.2.2023, E3307/2022; 20.9.2022, E1138/2022; 13.6.2022, E2987/2022; 19.9.2023, E1089/2023).3.5. Vor dem Hintergrund des konkreten Falles hätte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ohne weiteres die fehlende Aktualität der Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefahr einer Einziehung zum Militärdienst bzw einer Zwangsrekrutierung auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung in einem Alter von 16 Jahren und damit in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangs-rekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres – auch angesichts der bereits ein Jahr davor einsetzenden staatlichen Vorbereitungsmaßnahmen – nicht allein mit dem Hinweis darauf, dass er derzeit das wehrfähige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, als Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann vergleiche VfGH 13.6.2023, E693/2023 ua; 27.2.2023, E3307/2022; 20.9.2022, E1138/2022; 13.6.2022, E2987/2022; 19.9.2023, E1089/2023).
4. Indem das Bundesverwaltungsgericht, ohne sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen, es unterlässt, sich mit der individuellen Situation des minderjährigen Beschwerde-führers und der vorgebrachten Gefahr einer drohenden Einziehung zum Militärdienst, wenn der Beschwerdeführer das wehrfähige Alter erreicht, auseinanderzusetzen, mangelt es der angefochtenen Entscheidung an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Das Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund mit Willkür belastet.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Wehrpflicht, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2721.2023Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024