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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art 140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des BSVG betreffend die PflichtversicherungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "Die Pflichtversicherung besteht in der Krankenversicherung für die im Abs1 Z2, in der Pensionsversicherung für die im Abs1 Z1, 1a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben" in §2 Abs4 litb BSVG, BGBl 559/1978, idF BGBl I 104/2019 sowie "nach Vollendung des 15. Lebensjahres" in §107 Abs1 Z1 leg cit idF BGBl I 111/2010 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen "Die Pflichtversicherung besteht in der Krankenversicherung für die im Abs1 Z2, in der Pensionsversicherung für die im Abs1 Z1, 1a und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben" in §2 Abs4 litb BSVG, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2019, sowie "nach Vollendung des 15. Lebensjahres" in §107 Abs1 Z1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.565/2022 mwN zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung der Personengruppen, die er in die Sozialversicherungspflicht einbezieht; vgl auch VfSlg 20.445/2021 zum öffentlichen Interesse am Kinder- und Jugendschutz) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 20.565 aus 2022, mwN zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung der Personengruppen, die er in die Sozialversicherungspflicht einbezieht; vergleiche auch VfSlg 20.445 aus 2021, zum öffentlichen Interesse am Kinder- und Jugendschutz) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Sozialversicherung, Pflichtversicherung, Rechtspolitik, Kinder, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G231.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024