TE Vfgh Erkenntnis 2024/9/17 V49/2024 (V49/2024-8)

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Oö RaumOG 1994 §33
Flächenwidmungsplan des Gemeinderats der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 24.04.2018
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplans einer Oberösterreichischen Gemeinde mangels Verständigung der Grundstückseigentümer; keine nachweisliche Verständigung der Eigentümer von der Änderung der Flächenwidmung und Bebaubarkeit ihrer Grundstücke im Verordnungserlassungsverfahren hinsichtlich der nunmehrigen Unzulässigkeit der Neuerrichtung von Gebäuden und Schutzdächern durch Änderung der Widmungskategorie

Spruch

I.römisch eins.
Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee am 24. April 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2018 und kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 199/2, KG Kammer, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee am 24. April 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2018 und kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, soweit er sich auf das Grundstück Nr 199/2, KG Kammer, bezieht, als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgebliche Bestimmung des Landesgesetzes vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö Raumordnungsgesetz 1994 – Oö ROG 1994), LGBl 114/1993, idF LGBl 125/2020 lautet:1. Die maßgebliche Bestimmung des Landesgesetzes vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö Raumordnungsgesetz 1994 – Oö ROG 1994), Landesgesetzblatt 114 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt 125 aus 2020, lautet:

"§33

Verfahren in der Gemeinde

(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder einen Teil eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs1 zweiter Satz) neu zu erlassen oder grundlegend zu überprüfen, ist vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel und - ohne Auswirkung auf die Kundmachung - im Internet auf der Homepage der Gemeinde mit der Aufforderung kundzumachen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann.

(2) Bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans hat der Beschluss des Planentwurfs durch den Gemeinderat zu erfolgen. Nach Beschluss des Planentwurfs hat die Gemeinde

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen,

2. der Landesregierung,

3. den benachbarten Gemeinden,

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

7. der Oö Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen, sowie

8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden,

Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von acht Wochen zu geben. Der Landesregierung ist mit der Aufforderung zur Stellungnahme eine ausreichende Anzahl von Planentwürfen vorzulegen. Bei Flächenwidmungsplänen und Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Teilen (§18 Abs1 zweiter Satz) ist, soweit nicht durch Verordnung anderes festgelegt ist, zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß den Abs7 und 8 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs11 Z1 eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.

(3) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungsplanes, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§18 Abs1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat ist der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Eine Verständigung kann unterbleiben, wenn die Änderung generelle Regelungen begriffsdefinitorischen Inhalts in den schriftlichen Ergänzungen von Bebauungsplänen betrifft. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Homepage der Gemeinde hinzuweisen. Die Verständigung kann bei einer Bebauungsplanänderung auch durch vierwöchigen Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.

(5) – (12) […]."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beschwerdeführende und im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr 199/2, KG Kammer.

1.2. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Schörfling am Attersee ein Bauansuchen der späteren Beschwerdeführerin ab, weil es dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5 (in der Folge: Flächenwidmungsplan Nr 5) widerspreche. Das Grundstück sei als Grünfläche mit besonderer Widmung ("Gz3 Siedlungsgliedernde Grünzüge") gewidmet, in der jede Neuerrichtung von Gebäuden unzulässig sei.

1.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig.

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine aus Anlass der Behandlung der Beschwerde entstandenen Bedenken wie folgt dar (ohne Hervorhebungen im Original):

"1.1. In seiner […] Entscheidung vom 28. Februar 2023 [V 97/2021] führte der Verfassungsgerichtshof zum antragsgegenständlichen Flächenwidmungsplan aus:

'[…]

2.6. Gemäß §33 Abs3 Oö ROG 1994 sind die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, von der Planauflage nachweislich zu verständigen.

Sinn und Zweck der Auflage eines Planentwurfes samt Verständigung darüber ist, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen einzuräumen, mit anderen Worten: ihr Mitspracherecht zu gewährleisten [...]. Das Unterlassen einer derartigen Verständigung bewirkt daher einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes [...]. Verstöße gegen derartige Formvorschriften bewirken nur dann keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigte Planungsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird [...].

[…]

Der Flächenwidmungsplan Nr 5 hat daher für die in Rede stehenden Grundstücke [...] Flächenwidmung und Bebaubarkeit iSv §33 Abs3 Oö ROG 1994 geändert. Hier liegt somit kein bloß kleinerer Verstoß gegen Formvorschriften im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [...] vor [...]. Sowohl der Bürgermeister der Gemeinde Schörfling am Attersee als auch die Oberösterreichische Landesregierung räumen ein, dass eine Verständigung der betroffenen Eigentümer der Grundstücke [...] über die in Rede stehende Planauflage gemäß §33 Abs3 Oö ROG 1994 unterblieben ist.

2.8. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5, beschlossen vom Gemeinderat am 24. April 2018, kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, soweit er sich auf die Grundstücke [...] bezieht, ist daher schon aus diesem Grund gesetzwidrig.

[…]'

1.2. Auf Grundlage des […] vorgelegten Verordnungsaktes geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass der Flächenwidmungsplan Nr 5 der Marktgemeinde Schörfling am Attersee keine (über §30 Oö ROG 1994 hinaus) Bebauungsbeschränkungen für das als unspezifiziertes Grünland gewidmete Grundstück der [beschwerdeführenden Partei] normierte.

Die nunmehrigen Festlegungen zur spezifizierten Grünzug-Widmung 'Gz3' im antragsgegenständlichen Flächenwidmungsplan schließen demgegenüber ua den Neubau von Gebäuden gänzlich aus. Damit ist eine Änderung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten und somit ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum der [beschwerdeführenden Partei] verbunden.

1.3. Von dieser […] Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde die [beschwerdeführende Partei] - gleich die in der zu Punkt I. zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angeführten Grundstückeigentümer - nicht verständigt.1.3. Von dieser […] Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde die [beschwerdeführende Partei] - gleich die in der zu Punkt römisch eins. zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes angeführten Grundstückeigentümer - nicht verständigt.

2. Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [V 97/2021] Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des antragsgegenständlichen Flächenwidmungsplanes."

3. Die Oberösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der dem Antrag Folgendes entgegengehalten wird:

"[…]. Es ist daher zutreffend, wenn das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausführt, dass mit dieser Festlegung einer neuen Widmungskategorie eine Änderung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten und somit ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum der beschwerdeführenden Partei verbunden ist. Entgegen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich geht die Oö Landesregierung jedoch davon aus, dass die augenscheinlich unterbliebene Verständigung der beschwerdeführenden Partei allenfalls einen kleineren Verstoß gegen Formvorschriften im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 19.344/2011 mwN) darstellt, sodass eine Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling a. A., 'Flächenwidmungsplan Marktgemeinde Schörfling a. A. Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5' oder von Teilen dieser Verordnung nicht geboten ist.""[…]. Es ist daher zutreffend, wenn das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausführt, dass mit dieser Festlegung einer neuen Widmungskategorie eine Änderung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten und somit ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum der beschwerdeführenden Partei verbunden ist. Entgegen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich geht die Oö Landesregierung jedoch davon aus, dass die augenscheinlich unterbliebene Verständigung der beschwerdeführenden Partei allenfalls einen kleineren Verstoß gegen Formvorschriften im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 19.344 aus 2011, mwN) darstellt, sodass eine Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling a. A., 'Flächenwidmungsplan Marktgemeinde Schörfling a. A. Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5' oder von Teilen dieser Verordnung nicht geboten ist."

4. Weder der Gemeinderat (als verordnungserlassende Behörde) noch der Bürgermeister der Gemeinde Schörfling am Attersee (als beteiligte Partei) haben eine Äußerung erstattet.

5. Die Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens (als beteiligte Partei) hat eine Äußerung erstattet, in der sie im Wesentlichen die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich teilt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnung zweifeln ließe, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 199/2, KG Kammer, bezieht. Wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zutreffend ausgeführt hat, hat es "anlässlich der vorliegenden Beschwerde unter Zugrundelegung der in Rede stehenden Verordnung zu prüfen, ob das Bauvorhaben den zwingenden Bestimmungen des [Flächenwidmungsplanes Nr 5] widerspricht".

1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Der Antrag ist begründet.

2.3. Gemäß §33 Abs3 Oö ROG 1994 sind die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Sinn und Zweck der Auflage eines Planentwurfes samt Verständigung darüber ist, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen einzuräumen mit anderen Worten ihr Mitspracherecht zu gewährleisten (zB VfSlg 19.344/2011). Das Unterlassen einer derartigen Verständigung bewirkt daher einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes (vgl VfSlg 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984, 12.785/1991, 16.394/2001, 16.991/2003, 18.719/2009, 19.780/2013, 20.222/2017). Verstöße gegen derartige Formvorschriften bewirken nur dann keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Personen über die beabsichtigte Planungsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird (vgl VfSlg 12.785/1991, 19.344/2011).2.3. Gemäß §33 Abs3 Oö ROG 1994 sind die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Sinn und Zweck der Auflage eines Planentwurfes samt Verständigung darüber ist, den Planunterworfenen eine ausreichende Möglichkeit zur Erhebung allfälliger Einwendungen einzuräumen mit anderen Worten ihr Mitspracherecht zu gewährleisten (zB VfSlg 19.344 aus 2011,). Das Unterlassen einer derartigen Verständigung bewirkt daher einen wesentlichen Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes vergleiche VfSlg 8463 aus 1978,, 9150 aus 1981,, 10.208 aus 1984,, 12.785 aus 1991,, 16.394 aus 2001,, 16.991 aus 2003,, 18.719 aus 2009,, 19.780 aus 2013,, 20.222 aus 2017,). Verstöße gegen derartige Formvorschriften bewirken nur dann keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Personen über die beabsichtigte Planungsmaßnahme nicht beeinträchtigt wird vergleiche VfSlg 12.785 aus 1991,, 19.344 aus 2011,).

2.4. Das Grundstück Nr 199/2, KG Kammer, war im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat am 10. März 2003, kundgemacht an der Amtstafel vom 30. Juni bis 15. Juli 2003, als "Gz - Grünland, Grünzug" gewidmet. Gemäß der Legende waren in dieser Widmungskategorie zwar "Neubauten jeder Art unzulässig"; ausgenommen waren aber "Bauten der Land- und Forstwirtschaft im Hofbereich im Umkreis von höchstens 50 m sowie Badehütten am Seeufer und Um-, Zu- und Neubauten bei bestehenden Wohngebäuden bzw Gebäuden für einen zeitweiligen Wohnbedarf innerhalb der Seeuferschutzzone bei positiver Feststellung nach dem Naturschutzgesetz."

2.5. Im Flächenwidmungsplan Nr 5 ist für das genannte Grundstück nunmehr festgelegt: "Die Neuerrichtung von Gebäuden und Schutzdächern ist unzulässig. Zulässig sind ausschließlich Umbauten rechtmäßig bestehender Gebäude. Darüber hinaus ist die Errichtung sonstiger Bauwerke und Anlagen, die der Funktion des Grünzuges widersprechen (wie Swimming-Pools, versiegelte Stellplätze, Stützmauern), unzulässig." Der Flächenwidmungsplan hat daher für das in Rede stehende Grundstück Flächenwidmung und Bebaubarkeit iSv §33 Abs3 Oö ROG 1994 geändert.

2.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in seinem Antrag vorgebracht, dass die beteiligte Partei, obwohl sie Eigentümerin des Grundstücks Nr 199/2, KG Kammer, ist, nicht iSv §33 Abs3 Oö ROG 1994 verständigt wurde. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee ist dem im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er bereits in einem im Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erliegenden Schreiben vom 21. Mai 2024 eingeräumt, dass der Verordnungsakt keinen Nachweis über die entsprechende Verständigung der beteiligten Partei enthält. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass keine Verständigung der beteiligten Partei iSv §33 Abs3 Oö ROG 1994 erfolgt ist.

2.7. Es liegt somit ein wesentlicher Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes vor (vgl VfGH 28.2.2023, V97/2021, zum selben Flächenwidmungsplan, aber bzgl. anderer Grundstücke).2.7. Es liegt somit ein wesentlicher Mangel des Verfahrens zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes vor vergleiche VfGH 28.2.2023, V97/2021, zum selben Flächenwidmungsplan, aber bzgl. anderer Grundstücke).

2.8. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee am 24. April 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2018 und kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, soweit er sich auf das Grundstück Nr 199/2, KG Kammer, bezieht, ist daher schon aus diesem Grund gesetzwidrig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr 5, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee am 24. April 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2018 und kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 199/2, KG Kammer, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oberösterreichisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl 91/2014, idF LGBl 70/2021.2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z2 litb Oberösterreichisches Verlautbarungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt 91 aus 2014,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2021,.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Bebauungsvorschriften, Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen, VfGH / Gerichtsantrag, Raumordnung, Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V49.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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