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25/01 StrafprozeßNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO betreffend das Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen ZentrumRechtssatz
Das Vorbringen des Antrags auf Aufhebung des §430 Abs1 Z2 zweiter Satz StPO idF BGBl I 223/2022 lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es kann dem Gesetzgeber im Lichte von Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG nicht entgegengetreten werden, wenn es Organen der Gerichtsbarkeit ermöglicht wird, im Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 StGB auch Klinische Psychologen als Sachverständige heranzuziehen, wenn ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.Das Vorbringen des Antrags auf Aufhebung des §430 Abs1 Z2 zweiter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 223 aus 2022, lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es kann dem Gesetzgeber im Lichte von Art2 Abs1 Z5 PersFrSchG nicht entgegengetreten werden, wenn es Organen der Gerichtsbarkeit ermöglicht wird, im Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §21 StGB auch Klinische Psychologen als Sachverständige heranzuziehen, wenn ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Strafprozessrecht, Sachverständige, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G77.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024