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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend den Beitrag des Staates zu den Kosten der Verteidigung im Falle eines Freispruchs; Kostenersatz bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verfassungsrechtlich nicht gebotenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §393 Abs1 StPO idF BGBl I 148/2020 und §393a StPO idF BGBl I 152/2022 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 Abs3 litc EMRK). Es sei unsachlich und unverhältnismäßig, einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung lediglich im Falle eines vollständigen Freispruches von der Anklage vorzusehen (§393a Abs1 StPO), nicht aber im Falle eines partiellen Freispruches. Dies gelte umso mehr dann, wenn auf Grund der Anklage das Landesgericht als Schöffengericht für das Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) zuständig und daher die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§61 Abs1 Z4 StPO, notwendige Verteidigung), dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat (vgl §61 Abs3 StPO), er aber letztlich lediglich einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt wird, für die keine notwendige Verteidigung besteht.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §393 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2020, und §393a StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2022, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 Abs3 litc EMRK). Es sei unsachlich und unverhältnismäßig, einen Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung lediglich im Falle eines vollständigen Freispruches von der Anklage vorzusehen (§393a Abs1 StPO), nicht aber im Falle eines partiellen Freispruches. Dies gelte umso mehr dann, wenn auf Grund der Anklage das Landesgericht als Schöffengericht für das Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) zuständig und daher die Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§61 Abs1 Z4 StPO, notwendige Verteidigung), dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat vergleiche §61 Abs3 StPO), er aber letztlich lediglich einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt wird, für die keine notwendige Verteidigung besteht.
Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auch bei vollständigem Freispruch von der Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet (VfSlg 20.156/2017). Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten mit partiellem Freispruch erledigt wird.Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Auch bei vollständigem Freispruch von der Anklage oder Einstellung des Strafverfahrens ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Staat dem Beschuldigten (Angeklagten) einen Beitrag zu dessen Verteidigungskosten leistet (VfSlg 20.156 aus 2017,). Dies gilt auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten mit partiellem Freispruch erledigt wird.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Kosten, Verteidigung, Zusammentreffen strafbarer HandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G86.2024Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024